Ab Freitag: Geringere Test-Vergütung, mehr Dokumentation |
Viele Apotheken bieten seit einigen Monaten Coronavirus-Schnelltests an. Ab Ende dieser Woche soll die neue Verordnung in Kraft treten, ab 1. Juli die Vergütung für die Durchführung der Bürgertests sinken. Zudem plant das BMG weitere Änderungen, die die Apotheken beachten müssen. / Foto: imago images/Jürgen Held
Eigentlich sollte die aktualisierte Coronavirus-Testverordnung bereits vergangene Woche in Kraft treten. Allerdings hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) einige Änderungen und Verschärfungen bei der Durchführung von Coronavirus-Schnelltests geplant, die offenbar verstärkten Klärungsbedarf mit den beteiligten Verbänden sowie den Ressorts in der Bundesregierung benötigten. Der PZ liegt nun ein aktueller Referentenentwurf der neuen Coronavirus-Testverordnung vor.
Zunächst ist festzuhalten, dass an der geplanten Absenkung der Test-Vergütung nicht noch einmal gerüttelt werden soll. Auch im aktuellen Verordnungsentwurf sollen nun alle Leistungserbringer (sowohl medizinisches als auch nicht-medizinisches Personal) ab dem 1. Juli einheitlich 8 Euro je durchgeführte Testung erhalten. Für die Materialkosten soll es 4,50 Euro pauschal je Test geben. Insgesamt gibt es dann je Testung ab Juli 12,50 Euro. Die ABDA hatte kritisiert, dass Apotheken mit allen weiteren privaten Anbietern von Teststellen gleichgestellt werden, allerdings hat sich die Standesvertretung hier offenbar nicht durchsetzen können.
Auch bei der Vergütung von Selbsttests, die unter Aufsicht in Apotheken durchgeführt werden können, bleibt es bei der geplanten Vergütung von 5 Euro je Testung. Für die Materialkosten gibt es hier nochmal eine Pauschale von 3 Euro. Die Verordnung soll zum 25. Juni in Kraft treten. Am morgigen Mittwoch soll die geplante Testverordnung noch das Bundeskabinett passieren, danach ist der Weg frei und die Absenkung der Vergütung soll damit bald gelten.
Es bleibt zudem dabei, dass die Beauftragung von Leistungserbringern künftig »gesondert« erfolgen muss. Damit soll eine bis zum Tag der Verkündung der Verordnung erfolgte Beauftragung durch Allgemeinverfügung mit Ablauf des 30. Juni 2021 unwirksam werden.
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