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Blutprodukte
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Unverzichtbar, aber knapp

Blut und Blutprodukte sind lebenswichtige Arzneimittel – und zugleich nur begrenzt verfügbar, denn sie lassen sich nicht künstlich herstellen. Wie sie gewonnen werden, welchen Stellenwert sie in Offizin und Krankenhaus­apotheke haben und wann Menschen trotz Arzneimitteltherapie Blut spenden dürfen.
AutorKontaktNatascha Karl
AutorKontaktLena Kober
Datum 03.09.2026  09:00 Uhr

Berechnung der Rückstellungszeiträume

Die Rückstellungszeiträume für Arzneistoffe der Klasse I berechnen sich aus tmax plus fünf Eliminationshalbwertszeiten. Nach diesem Zeitraum sind rund 97 Prozent des Wirkstoffs eliminiert. Klinisch relevante Effekte sind durch die verbleibenden 3 Prozent nicht zu erwarten, sodass das gewonnene Blutprodukt als sicher angesehen werden kann.

Die resultierende Wirkstoffkonzentration im Plasma des Empfängers hängt zusätzlich von der Verdünnung im Blutplasma des Organismus ab. Unter der Annahme eines durchschnittlichen Plasmavolumens von 2500 ml bei Erwachsenen ergibt sich bei der Gabe eines Blutproduktes mit ≤50 ml Einzelspenderplasma pro Einheit eine 50­fache Verdünnung. Im Worst-Case-Szenario, wenn die Spende zum Zeitpunkt von tmax erfolgt, beträgt die Arzneistoffkonzentration beim Empfänger etwa 2 Prozent (unter der Annahme einer Blutplasmamenge von mehr als 1670 ml). Die Sicherheits­grenze von 3 Prozent wird damit unterschritten. Spender, die Arzneimittel der Klasse I einnehmen, können daher Blutprodukte mit bis zu 50 ml Einzelspenderplasma für erwachsene Empfänger ohne Rückstellung spenden.

Für Blutprodukte mit >50 ml Einzelspenderplasma ist hingegen eine Sperrfrist von tmax plus fünf t1/2 notwendig, um die 3-Prozent-Schwelle beim Empfänger zu unterschreiten. Dies gilt ebenfalls für teratogene, fetotoxische und embryotoxische Sub­stanzen. Gibt es abweichende Angaben in der jeweiligen Fachinformation, gelten diese.

Bei den Thrombozytenkonzentraten muss unterschieden werden, ob die aufkonzentrierten Thrombozyten bei der Herstellung des Endprodukts mit Spenderplasma oder Additivlösung verdünnt wurden. Bei Verdünnung mit Spenderplasma ist eine Rückstellung erforderlich, da das Blutprodukt verhältnismäßig viel Spenderplasma enthält. Erfolgt die Verdünnung mit einer Additivlösung, entfällt die Sperrfrist. Die Verdünnung wird je nach Blutspendedienst unterschiedlich gehandhabt.

Auch die Unterscheidung zwischen Therapieplasma und Plasma zur Fraktionierung/Industrieplasma ist relevant. Therapieplasma wird zur Transfusion verwendet, weshalb hier die Sperrfristen von Bedeutung sind. Im Gegensatz dazu wird Plasma zur Fraktionierung industriell weiterverarbeitet, beispielsweise zur Gewinnung von Immunglobulinen. Da hierbei nur Bestandteile des Plasmas genutzt werden, können nahezu alle Spender zugelassen werden und es muss kein Plasma verworfen werden.

Die Bewertung der Arzneistoffe der Klasse II basiert weniger auf Verdünnungsberechnungen als auf der Gesamtdosis der Substanz. Ein Sicherheitspuffer von tmax plus 24 t1/2 gilt als unbedenklich. Unabhängig davon kann es sinnvoll sein, den Spender aufgrund seiner Erkrankung grundsätzlich von der Spende auszuschließen.

Arzneistoffe der Klasse III erfordern keine Sperrfristen und bedürfen daher keiner Bewertung.

Arzneistoffe der Klasse IV hemmen die Thrombozytenaggregation irreversibel, weshalb die Neubildung der Thrombozyten abgewartet werden muss. Für Thrombozytenkonzentrate ergibt sich daraus eine Rückstellungsfrist von zehn Tagen.

Sperrfristen für Arzneistoffe der Klasse V werden analog zu Klasse I berechnet, wobei die Sperrfristen hier auch für Thrombozytenkonzentrate gelten.

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