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Blutprodukte
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Unverzichtbar, aber knapp

Blut und Blutprodukte sind lebenswichtige Arzneimittel – und zugleich nur begrenzt verfügbar, denn sie lassen sich nicht künstlich herstellen. Wie sie gewonnen werden, welchen Stellenwert sie in Offizin und Krankenhaus­apotheke haben und wann Menschen trotz Arzneimitteltherapie Blut spenden dürfen.
AutorKontaktNatascha Karl
AutorKontaktLena Kober
Datum 03.09.2026  09:00 Uhr

Besonderheiten in Offizin und Klinikapotheke

Blutprodukte sind nicht nur im Krankenhaus relevant, sondern werden auch in der Offizin abgegeben. Während Krankenhausapotheken oft die verschiedensten Blutprodukte beschaffen, lagern und verteilen, um das gesamte Krankenhaus zu versorgen, hat in der Offizin vor allem die Abgabe von Hämophilieprodukten Bedeutung.

Die Apothekenbetriebsordnung regelt hierbei die Dokumentation des Erwerbs und der Abgabe von Blut­produkten (§ 17 Absatz 6a).

Folgende Informationen muss das Apothekenteam bei Erwerb und Abgabe dokumentieren:

  • Bezeichnung des Arzneimittels,
  • Chargennummer,
  • Datum des Erwerbs und der Abgabe,
  • Name und Anschrift des verschreibenden Arztes,
  • Name und Anschrift des Lieferanten,
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten; falls eine Arztpraxis beliefert wird, sind stattdessen Name und Anschrift des verschreibenden Arztes anzugeben.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) am 1. September 2020 änderte sich die Versorgung von Hämophiliepatienten mit entsprechenden Arzneimitteln.

Bis dahin erfolgte die Belieferung mit Hämophiliepräparaten vor allem über die Hämophiliezentren. Seit dem 1. September 2020 dürfen diese Arzneimittel dagegen ausschließlich über die Offizin abgegeben werden. Damit gingen auch Änderungen bei den Dokumentationspflichten einher.

Seitdem muss das Apothekenteam in der Offizin dem verschreibenden Arzt folgende Informationen übermitteln:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten,
  • Arzneimittelbezeichnung,
  • Chargenbezeichnung,
  • Menge des Arzneimittels sowie
  • Datum der Abgabe.

Die Aufbewahrungsfrist dieser Dokumentation liegt nach §22 Absatz 4 ApoBetrO bei 30 Jahren (24, 25). Außerdem muss die Offizin die Abgabe auch an das zuständige Hämophiliezentrum melden.

Die Abgabe von Hämophiliepräparaten bedeutet auch, die Patienten fachgerecht zu beraten. Da es sich um Kühlartikel handelt, muss die Kühlkette gewährleistet werden. Darüber hinaus ist die Beratung zur Handhabung und Applikation des Arzneimittels von großer Bedeutung – auch wenn initial der verschreibende Arzt zum Umgang mit dem Arzneimittel berät.

Das Apothekenteam steht zudem für Fragen zur Verfügung, beispielsweise hinsichtlich Interaktionen, oder erinnert Patienten an die ordnungsgemäße Dokumentation, zum Beispiel in einem Substitutionstagebuch. Hierbei hält der Patient zum Beispiel die Applikationsmenge, die Anzahl der Blutungen und Informationen zum Arzneimittel fest.

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