Testende Apotheken in NRW erhalten Anschubfinanzierung |
In Nordrhein-Westfalen sollen testende Apotheken eine Anschubfinanzierung von 1000 Euro bekommen. Auch in Bayern sollen die Apotheker eine höhere Vergütung bekommen, als der Bund geplant hatte. / Foto: imago images/MedienServiceMüller
Bei der Bund-Länder-Konferenz am vergangenen Mittwoch haben der Bund und die Bundesländer festgelegt, dass alle Bundesbürger ab dem 8. März einen Anspruch auf einen kostenlosen Coronavirus-Schnelltest haben. Für die Durchführung dieser Tests können die Kommunen unter anderem Apotheken beauftragen. Viele Apotheker haben solche Antigentests schon in den vergangenen Wochen angeboten – auf Selbstzahlerbasis.
Damit die Tests kostenlos angeboten werden können, sieht die Überarbeitung der Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor, dass die Apotheken über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in ihren Ländern abrechnen sollen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) soll dazu einen bundesweit gültigen Vordruck erstellen. Das BMG teilte gegenüber der PZ mit, dass sich Länder, Kommunen und die Ärzte erst noch auf Abrechnungsmodalitäten einigen sollen. Heißt konkret: Zum Start der kostenlosen Tests gibt es derzeit noch kein festgelegtes, einheitliches Abrechnungsverfahren.
Trotzdem haben einige Bundesländer inzwischen schnell reagiert und eigene Regeln zu den Schnelltests eingeführt. Nordrhein-Westfalen hat beispielsweise die »Coronateststrukturverordnung« erlassen. Der PZ liegt ein Sonderrundschreiben des Apothekerverbands Nordrhein vor, in dem die wichtigsten Punkte der Verordnung aus Apothekersicht beschrieben werden. Darin wird unter anderem geregelt, wie testende Institutionen beauftragt und vergütet sowie die Testaktivitäten gemeldet und dokumentiert werden. Demnach können sich Arztpraxen, Apotheken oder Dritte mit einem Antrag bis zum 19. März an die zuständige Gesundheitsbehörde wenden, um dann eine offizielle Test-Beauftragung zu erhalten.
Im Gegensatz zu anderen Teststellen entfällt in NRW die Prüfung der Mindestanforderung – gegebenenfalls benötigen die Apotheker nur eine Ausnahmegenehmigung, falls die Testaktivitäten außerhalb der Offizin stattfinden soll. Die Teststellen müssen zudem täglich die Anzahl der durchgeführten Tests an die Behörde melden. Außerdem sollen sich die testenden Apotheken bei der KV zwecks der Abrechnung »anmelden«. Zum genauen Abrechnungsverfahren enthält allerdings auch das Rundschreiben des AV Nordrhein keine Informationen. Klar ist aber: Am gestrigen Montag hat das NRW-Gesundheitsministerium eine Allgemeinverfügung erlassen, in dem unter anderem die Apotheker vorläufig bis zum 15. März in die Lage versetzt werden, kostenlose Tests anzubieten. Bis ein offizielles Abrechnungsverfahren steht, können die Apotheken demnach vorerst selbst dokumentieren und anschließend abrechnen.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.