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Bürgertests

Apotheken drohen neue Kontrollpflichten

Laut dem heute veröffentlichten Verordnungsentwurf zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gibt es acht Personengruppen, die Anspruch auf  kostenlose Corona-Schnelltests haben. Auf Apotheken kommen damit neue Kontrollpflichten zu. 
Cornelia Dölger
Melanie Höhn
24.06.2022  16:18 Uhr

Erst vor ein paar Stunden stellte das BMG nach Abstimmungen mit den Bundesländern und dem Bundesfinanzministerium die konkreten Pläne für Coronatests vor: Auch über den Sommer soll es weiter ein Angebot mit kostenlosen Corona-Schnelltests geben – allerdings nur für einen eingeschränkten Personenkreis, darunter bestimmte Gruppen, für die eine Eigenbeteiligung von 3 Euro fällig wird. Alle anderen zahlen voll. Nun veröffentlichte das BMG den Verordnungsentwurf zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, die ab 30. Juni gelten soll, und teilt darin den konkreten Personenkreis für die kostenlosen Bürgertests mit.

Dieser Kreis asymptomatischer Personen umfasst: 

  1. Personen , die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten 
  3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben
  4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist
  5. Personen nach Paragraf 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, die insbesondere Personen besuchen wollen, die zum Beispiel in einem Krankenhaus oder einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind – sie erhalten ebenfalls einen Anspruch auf Testung bei den Leistungserbringern nach Paragraf 6 Absatz 1 und können damit nach wie vor die bestehenden Testzentren nutzen (Unabhängig davon besteht weiterhin der Anspruch nach Paragraf 4 Absatz 1 Satz 5 auf eine Testung im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Hygienekonzepts, die von der Einrichtung selbst durchgeführt wird)
  6. Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen werden oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden
  7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben
  8. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben

Personen nach Nummer 6 und 7 haben je Testung einen Betrag von 3 Euro als Eigenbeteiligung an den Leistungserbringer zu entrichten, doch das jeweilige Land kann diesen Eigenanteil übernehmen. Das BMG begründete im neuen Verordnungsentwurf, dass die anlasslose Testung asymptomatischer Personen in Form der Bürgertestungen ihren Stellenwert verliere, da mit »abnehmender Inzidenz die Aussagekraft positiver Antigen-Schnelltests« sinke. Daher sei eine flächendeckende und dauerhafte Übernahme der Kosten dieser Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht länger angezeigt. Der Chef des Apothekerverbands Nordrhein, Thomas Preis, sagte dazu zur PZ: »Es wäre jetzt wichtig, wenn die Länder die drei Euro Eigenbeteiligung übernehmen. Sozial schwache Bürgerinnen und Bürger wären sonst stark belastet. Viele werden sich die Tests nicht mehr leisten können. Die Eigenbeteiligung wird zu weniger Nachfrage führen und damit zur Schließung zahlreicher Teststellen. Gerade angesichts der beginnenden starken Sommerwelle sind Tests jetzt aber sehr wichtig.«

Die Vergütungen für Teststellen, also auch Apotheken, werden reduziert. Statt wie bisher 11,50 Euro pro Test soll es künftig nur noch 9,50 Euro geben. Handelt es sich um einen Test ohne medizinische Indikation, werden die 3 Euro Eigenanteil von der Vergütung abgezogen – die Teststellen können dann also nur noch 6,50 Euro abrechnen.

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