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Nachweis- und Kontrollpflichten

Die neue Testverordnung ist in Kraft

Die vom Bundesgesundheitsministerium novellierte Testverordnung ist in Kraft getreten. Kostenlose Bürgertests gibt es somit nur noch für einen eingeschränkten Personenkreis, teils mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro. Alle anderen zahlen voll. Für die Teststellen – also auch Apotheken – gelten neue Kontrollpflichten und ein niedrigeres Honorar.
Benjamin Rohrer
30.06.2022  07:00 Uhr

Vor ein paar Tagen hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen ersten Entwurf für eine Novellierung der Testverordnung vorgelegt. Die erneuerte Verordnung wurde am gestrigen Mittwochnachmittag im Bundesanzeiger veröffentlicht – jetzt ist sie in Kraft. Wichtigste Änderung ist, dass die kostenlosen Bürgertests nur noch einem eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden. Für bestimmte Gruppen sollen Bürgertests künftig 3 Euro Eigenbeteiligung kosten. Alle anderen sollen voll zahlen. Für die Teststellen wird zudem das Honorar von derzeit 11,50 Euro auf 9,50 Euro abgesenkt.

Für folgende Personen sind die Bürgertests weiterhin gratis:

  1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
  3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
  4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
  5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, die insbesondere Personen besuchen wollen, die zum Beispiel in einem Krankenhaus oder einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind – sie erhalten ebenfalls einen Anspruch auf Testung bei den Leistungserbringern nach § 6 Absatz 1 und können damit nach wie vor die bestehenden Testzentren nutzen (unabhängig davon besteht weiterhin der Anspruch nach § 4 Absatz 1 Satz 5 auf eine Testung im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Hygienekonzepts, die von der Einrichtung selbst durchgeführt wird),
  6. Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen werden oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden,
  7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige »erhöhtes Risiko« erhalten haben,
  8. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben,
  9. pflegende Angehörige sowie Menschen mit Behinderungen und deren Betreuungskräfte.

Personen nach Nummer 6 und 7 haben je Testung einen Betrag von 3 Euro als Eigenbeteiligung an den Leistungserbringer zu entrichten, doch das jeweilige Bundesland kann diesen Eigenanteil übernehmen. Das BMG begründete im neuen Verordnungsentwurf, dass die anlasslose Testung asymptomatischer Personen in Form der Bürgertests ihren Stellenwert verliere, da mit »abnehmender Inzidenz die Aussagekraft positiver Antigen-Schnelltests« sinke. Daher sei eine flächendeckende und dauerhafte Übernahme der Kosten dieser Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht länger angezeigt.

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