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Nachweis- und Kontrollpflichten
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Die neue Testverordnung ist in Kraft

Die vom Bundesgesundheitsministerium novellierte Testverordnung ist in Kraft getreten. Kostenlose Bürgertests gibt es somit nur noch für einen eingeschränkten Personenkreis, teils mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro. Alle anderen zahlen voll. Für die Teststellen – also auch Apotheken – gelten neue Kontrollpflichten und ein niedrigeres Honorar.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 30.06.2022  07:00 Uhr

Vor ein paar Tagen hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen ersten Entwurf für eine Novellierung der Testverordnung vorgelegt. Die erneuerte Verordnung wurde am gestrigen Mittwochnachmittag im Bundesanzeiger veröffentlicht – jetzt ist sie in Kraft. Wichtigste Änderung ist, dass die kostenlosen Bürgertests nur noch einem eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden. Für bestimmte Gruppen sollen Bürgertests künftig 3 Euro Eigenbeteiligung kosten. Alle anderen sollen voll zahlen. Für die Teststellen wird zudem das Honorar von derzeit 11,50 Euro auf 9,50 Euro abgesenkt.

Für folgende Personen sind die Bürgertests weiterhin gratis:

  1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
  3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
  4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
  5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, die insbesondere Personen besuchen wollen, die zum Beispiel in einem Krankenhaus oder einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind – sie erhalten ebenfalls einen Anspruch auf Testung bei den Leistungserbringern nach § 6 Absatz 1 und können damit nach wie vor die bestehenden Testzentren nutzen (unabhängig davon besteht weiterhin der Anspruch nach § 4 Absatz 1 Satz 5 auf eine Testung im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Hygienekonzepts, die von der Einrichtung selbst durchgeführt wird),
  6. Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen werden oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden,
  7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige »erhöhtes Risiko« erhalten haben,
  8. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben,
  9. pflegende Angehörige sowie Menschen mit Behinderungen und deren Betreuungskräfte.

Personen nach Nummer 6 und 7 haben je Testung einen Betrag von 3 Euro als Eigenbeteiligung an den Leistungserbringer zu entrichten, doch das jeweilige Bundesland kann diesen Eigenanteil übernehmen. Das BMG begründete im neuen Verordnungsentwurf, dass die anlasslose Testung asymptomatischer Personen in Form der Bürgertests ihren Stellenwert verliere, da mit »abnehmender Inzidenz die Aussagekraft positiver Antigen-Schnelltests« sinke. Daher sei eine flächendeckende und dauerhafte Übernahme der Kosten dieser Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht länger angezeigt.

Diese Nachweispflichten gelten jetzt

Die Beschränkung der Gruppe der Anspruchsberechtigten hat zur Folge, dass diese ihren weiteren Anspruch auf einen kostenlosen Test nun nachweisen müssen. Ein Blick in den Verordnungsentwurf zeigt, dass sich hieraus Kontrollpflichten für alle Testzentren, also auch für testende Apotheken ergeben. Das dürfte angesichts der verschiedenartigen Ausnahmeregelungen einigen Aufwand bedeuten.

Grundsätzlich sei nachzuweisen, dass einer der angegebenen Anspruchsgründe einschlägig sei, heißt es. Für asymptomatische Personen sieht die Verordnung demnach vor, dass sich die zu testende Person gegenüber dem Leistungserbringer mit einem amtlichen Lichtbildausweis (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen müsse. Bei Minderjährigen ist demnach ein Schülerausweis oder Kinderreisepass vorzulegen.

Zum Nachweis einer Schwangerschaft kann der Mutterpass vorgezeigt werden. Wer an Impfstoffstudien teilnimmt, kann sich demnach von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahmenachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen.

Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben und sich freitesten möchten, müssen für einen kostenlosen Test entweder ein mindestens 21 Tage altes positives PCR-Testergebnis oder eine schriftliche Absonderungsanordnung des Gesundheitsamts vorlegen. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft ist und sich kostenlos testen lassen möchte, muss ein entsprechendes ärztliches Attest im Original vorlegen.

Zur Liste der asymptomatischen Anspruchsberechtigten zählen auch Menschen, die vorhaben, am selben Tag an einer Innenveranstaltung teilzunehmen, etwa an einem Konzert, einer Familienfeier oder einem Volksfest. Weil solche Treffen schnell zu Superspreader-Events werden können, sieht die Verordnung diesen Anspruch auf Testung zwar grundsätzlich vor. »Jedoch ist hierfür aus Gründen der Solidarität mit der Solidargemeinschaft ein eigener Beitrag zu fordern«, heißt es in der Begründung. Wenn also das Land den Eigenanteil von 3 Euro nicht übernimmt, muss die zu testende Person selbst ins Portemonnaie greifen. Auch müssten Teilnehmer einer Veranstaltung in Innenräumen etwa eine Eintrittskarte oder einen sonstigen Nachweis vorlegen, aus dem sich die Teilnahme am selben Tag ableiten lässt.

In manchen Fällen reicht es laut der Verordnung aus, wenn die zu testende Person gegenüber dem Leistungserbringer glaubhaft versichert, dass sie einen Anspruch darauf hat, etwa wenn derjenige vorhat, am selben Tag eine Person über 60 Jahre oder jemand mit Vorerkrankungen besuchen zu wollen. Statusanzeigen »erhöhtes Risiko« auf der Corona-Warn-App sind vorzuzeigen.

Personen, die mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben, müssen dies glaubhaft machen, etwa durch Vorlage des Testergebnisses der infizierten Person und einen Nachweis des Wohnortes.

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