| Cornelia Dölger |
| 06.11.2026 08:00 Uhr |
Grundsätzlich könne ein eingeschränktes ärztliches Dispensierrecht einen Beitrag für eine schnelle Versorgung leisten, heißt es in der Begründung. »Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Neuregelung widerspruchsfrei in das bestehende Arzneimittelrecht eingebettet wird und die Qualität und Sicherheit der Arzneimittelversorgung uneingeschränkt gewährleistet bleiben.«
Die neue Ausnahme von der Apothekenpflicht werfe die Frage auf, »ob und in welchem Umfang die betroffenen Arzneimittel künftig unmittelbar von pharmazeutischen Unternehmern und Großhändlern an Ärztinnen und Ärzte geliefert werden dürfen« – über die Zulässigkeit solcher Lieferbeziehungen bestehe »das Risiko unterschiedlicher Rechtsauffassungen«. Aus der Befugnis zur Abgabe dürfe insbesondere nicht auf eine Befugnis zum unmittelbaren Bezug des Arzneimittels bei Unternehmen oder dem Großhandel geschlossen werden, heißt es in dem Antrag, dem 14 Länder zustimmten.
Unter Beobachtung wollen die Länder auch die geplante Wiedereinführung der Hilfsmittelausschreibung stellen, wie sie in einem weiteren Vorschlag für einen Entschließungsantrag festhalten. Dieses Sparinstrument gehört zu den Anpassungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, die im Omnibusverfahren an die Notfallreform angehängt wurden. Die Länder fordern, dass insbesondere Hinweise von Patientinnen und Patienten, Leistungserbringenden und Ländern auf Lieferengpässe und Versorgungsdefizite aufzugreifen seien. Die Bundesregierung möge »erkennbaren Fehlentwicklungen« sofort entgegenwirken und prüfen, ob die Neuregelungen angepasst werden müssten.
Die Ausschreibungen waren durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz 2019 ersatzlos gestrichen worden, weil sich die Versorgungsqualität durch die Ausschreibungen der Krankenkassen verschlechtert hatte. Man wolle Fehler aus der Vergangenheit nicht wiederholen, begründen die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen nun in ihrem einstimmig angenommenen Antrag. Die Formulierungen der von der Finanzkommission Gesundheit eingebrachten Sparvorschläge könnten allerdings zu weit ausgelegt werden und seien punktuell rechtlich schwer zu klären, sodass es mehr bedürfe als der ohnehin vorgesehenen Evaluation bis zum 31. Dezember 2029.