| Cornelia Dölger |
| 06.11.2026 08:00 Uhr |
Am 20. November berät der Bundesrat über die Notfallreform. Der Gesundheitsausschuss der Länderkammer plädiert dafür, den Vermittlungsausschuss anzurufen. / © IMAGO/Chris Emil Janßen
Die Länder formulieren mehrere Kritikpunkte an dem Entwurf, etwa sehen sie sich durch die Standortbestimmung der INZ in ihren Rechten zur Krankenhausplanung verletzt. Bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen votierte der Ausschuss mehrheitlich dafür, wegen der strittigen Punkte das laufende Verfahren zur Notfallreform auszubremsen und die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu empfehlen. Das geht aus dem Protokoll der Sitzung am 4. November hervor, das der PZ vorliegt.
Für Apotheken enthält die Notfallreform einigen Zündstoff – schließlich trägt der Entwurf auch das scharf kritisierte ärztliche Dispensierrecht in INZ und bei Hausbesuchen in sich. Dies lehnen die Apotheken entschieden ab; mit dem ärztlichen Dispensierrecht würden ein paralleler Bezugsweg für Arzneimittel etabliert und damit die Apothekenpflicht sowie die Arzneimittelpreisverordnung untergraben, so die Kritik. Mithin dringt die ABDA in einer aktuellen Stellungnahme darauf, dass die Länder sich »im Verfahren uneingeschränkt für eine Beibehaltung der Apothekenpflicht« einsetzen.
Dies greifen die Länder auf. In einem von Thüringen und Sachsen-Anhalt eingebrachten Entschließungsantrag bringen sie ihre Skepsis gegenüber den Dispensierplänen zum Ausdruck. Diese würden arzneimittelrechtliche Folgefragen aufwerfen, die bislang nicht geklärt seien, heißt es. Daher solle die Bundesregierung die neue Befugnis für Ärztinnen und Ärzte »zeitnah arzneimittelrechtlich« überprüfen. Denn mit diesen Befugnissen würden Ärztinnen und Ärzte »Teilnehmer am Arzneimittelverkehr« und bräuchten somit entsprechende Erlaubnisse zum Lagern und Inverkehrbringen.
Zudem drohten Parallelstrukturen und damit negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Apothekenbetriebe. Dispensierende Ärztinnen und Ärzte hätten darüber hinaus die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Fälschungsschutzsystem Securpharm zu beachten.
Grundsätzlich könne ein eingeschränktes ärztliches Dispensierrecht einen Beitrag für eine schnelle Versorgung leisten, heißt es in der Begründung. »Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Neuregelung widerspruchsfrei in das bestehende Arzneimittelrecht eingebettet wird und die Qualität und Sicherheit der Arzneimittelversorgung uneingeschränkt gewährleistet bleiben.«
Die neue Ausnahme von der Apothekenpflicht werfe die Frage auf, »ob und in welchem Umfang die betroffenen Arzneimittel künftig unmittelbar von pharmazeutischen Unternehmern und Großhändlern an Ärztinnen und Ärzte geliefert werden dürfen« – über die Zulässigkeit solcher Lieferbeziehungen bestehe »das Risiko unterschiedlicher Rechtsauffassungen«. Aus der Befugnis zur Abgabe dürfe insbesondere nicht auf eine Befugnis zum unmittelbaren Bezug des Arzneimittels bei Unternehmen oder dem Großhandel geschlossen werden, heißt es in dem Antrag, dem 14 Länder zustimmten.
Unter Beobachtung wollen die Länder auch die geplante Wiedereinführung der Hilfsmittelausschreibung stellen, wie sie in einem weiteren Vorschlag für einen Entschließungsantrag festhalten. Dieses Sparinstrument gehört zu den Anpassungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, die im Omnibusverfahren an die Notfallreform angehängt wurden. Die Länder fordern, dass insbesondere Hinweise von Patientinnen und Patienten, Leistungserbringenden und Ländern auf Lieferengpässe und Versorgungsdefizite aufzugreifen seien. Die Bundesregierung möge »erkennbaren Fehlentwicklungen« sofort entgegenwirken und prüfen, ob die Neuregelungen angepasst werden müssten.
Die Ausschreibungen waren durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz 2019 ersatzlos gestrichen worden, weil sich die Versorgungsqualität durch die Ausschreibungen der Krankenkassen verschlechtert hatte. Man wolle Fehler aus der Vergangenheit nicht wiederholen, begründen die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen nun in ihrem einstimmig angenommenen Antrag. Die Formulierungen der von der Finanzkommission Gesundheit eingebrachten Sparvorschläge könnten allerdings zu weit ausgelegt werden und seien punktuell rechtlich schwer zu klären, sodass es mehr bedürfe als der ohnehin vorgesehenen Evaluation bis zum 31. Dezember 2029.
Am 20. November befasst sich das Plenum des Bundesrats mit der nicht zustimmungsbedürftigen Notfallreform. Unklar ist, wie es sich zu den Anträgen des Gesundheitsausschusses verhält. Ruft die Länderkammer den Vermittlungsausschuss an, muss versucht werden, einen Kompromiss zu finden – das Gesetz würde verzögert.
Gegen die Option spricht, dass damit auch die zäh verhandelte Krankenhausfinanzierung inklusive zusätzlichen Finanzhilfen wieder aufgeschnürt würde, die das Gesetz im Schlepptau hat; alle Anpassungen zum GKV-Spargesetz würden damit ausgebremst. Offenbar wird inzwischen erwogen, beide Verfahren wieder voneinander zu trennen, um wenigstens die GKV-Pläne rascher durchzubringen. Dafür bräuchte es dann aber ein neues Trägergesetz.
Möglich ist also ebenso, dass der Bundesrat dem Ausschuss nicht folgt und das Gesetz passieren lässt. Korrekturen im Nachgang wären durch die Entschließungsanträge möglich.