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ABDA ruft nach Vermittlungsausschuss
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Dispensierrecht untergräbt Apothekenpflicht

Mit der Notfallreform soll den Ärzten ein eingeschränktes Dispensierrecht eingeräumt werden. Die ABDA sieht in der auf den letzten Metern des Gesetzgebungsprozesses erweiterten Regelung ein systemgefährdendes Risiko. Der Vermittlungsausschuss soll Schlimmeres verhindern.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 27.10.2026  13:21 Uhr
Dispensierrecht untergräbt Apothekenpflicht

Auf Druck der Ärzteschaft wurde das Dispensierrecht nicht nur für Integrierte Notfallzentren (INZ) freigegeben, sondern per Änderungsantrag auch im aufsuchenden ärztlichen Notdienst. Gravierender noch: Die zuvor vorgesehene Beschränkung auf den Bedarf zur Überbrückung von drei Tagen wurde auf die Abgabe der kleinsten Packungsgröße ausgeweitet.

Damit droht laut ABDA-Präsident Thomas Preis im schlimmsten Fall ein Wegfall der Apothekenpflicht und der Arzneimittelpreisverordnung. »Das Kernproblem ist der parallele Bezugsweg, da sich sowohl § 47 Abs. 1 AMG als auch auf die Geltung von § 1 AMPreisV auf die Apothekenpflicht beziehen«, so Preis gegenüber der PZ. Denn in der Begründung ist zwar vorgesehen, dass der Praxisbedarf auch künftig über die Apotheke bezogen werden kann, der Wortlaut der Neuregelung könnte aber auch einen Direktbezug beim Hersteller ermöglichen.

Für die ABDA ist das ein Systembruch, weil die Packungsabgabe den Apotheken vorbehalten ist. Die unmittelbare Verabreichung einzelner Spritzen oder Tabletten aus dem Notfallkoffer sei bereits heute möglich. Und dies sei auch ausreichend. »Jegliche Abgabe von Fertigarzneimitteln gehört aber in die Hand von Apothekerinnen und Apothekern. Diese Einführung des ärztlichen Dispensierrechts durchbricht den Grundsatz der Trennung der Berufsbilder von Arzt und Apotheker und gefährdet die Arzneimittelsicherheit«, warnt der  ABDA-Präsident.

Kontrollinstanz Apotheke entfällt

»Apothekerinnen und Apotheker in Apotheken sind als Kontrollinstanz der Arzneimitteltherapie vorgesehen«, so Preis weiter. Insbesondere die Beratungspflicht sowohl gegenüber dem Patienten wie dem verschreibenden Arzt (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO) sei das zentrale Element, um unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln sowie dem Fehl- und Mehrgebrauch entgegenzuwirken.

»Sämtliche Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung zur qualitätssichernden Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln würden unterlaufen – weil sie für Ärzte nicht gelten«, warnt Preis. Dasselbe gelte für sozialrechtliche Steuerungsinstrumente wie die Rabattverträge oder die Einziehung von Zuzahlungen. Ungeklärt wäre aus Sicht der ABDA auch die Authentifizierung der Packungen im Fälschungsschutzsystem Securpharm.

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