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ABDA ruft nach Vermittlungsausschuss
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Dispensierrecht untergräbt Apothekenpflicht

Mit der Notfallreform soll den Ärzten ein eingeschränktes Dispensierrecht eingeräumt werden. Die ABDA sieht in der auf den letzten Metern des Gesetzgebungsprozesses erweiterten Regelung ein systemgefährdendes Risiko. Der Vermittlungsausschuss soll Schlimmeres verhindern.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 27.10.2026  13:21 Uhr

Auf Druck der Ärzteschaft wurde das Dispensierrecht nicht nur für Integrierte Notfallzentren (INZ) freigegeben, sondern per Änderungsantrag auch im aufsuchenden ärztlichen Notdienst. Gravierender noch: Die zuvor vorgesehene Beschränkung auf den Bedarf zur Überbrückung von drei Tagen wurde auf die Abgabe der kleinsten Packungsgröße ausgeweitet.

Damit droht laut ABDA-Präsident Thomas Preis im schlimmsten Fall ein Wegfall der Apothekenpflicht und der Arzneimittelpreisverordnung. »Das Kernproblem ist der parallele Bezugsweg, da sich sowohl § 47 Abs. 1 AMG als auch auf die Geltung von § 1 AMPreisV auf die Apothekenpflicht beziehen«, so Preis gegenüber der PZ. Denn in der Begründung ist zwar vorgesehen, dass der Praxisbedarf auch künftig über die Apotheke bezogen werden kann, der Wortlaut der Neuregelung könnte aber auch einen Direktbezug beim Hersteller ermöglichen.

Für die ABDA ist das ein Systembruch, weil die Packungsabgabe den Apotheken vorbehalten ist. Die unmittelbare Verabreichung einzelner Spritzen oder Tabletten aus dem Notfallkoffer sei bereits heute möglich. Und dies sei auch ausreichend. »Jegliche Abgabe von Fertigarzneimitteln gehört aber in die Hand von Apothekerinnen und Apothekern. Diese Einführung des ärztlichen Dispensierrechts durchbricht den Grundsatz der Trennung der Berufsbilder von Arzt und Apotheker und gefährdet die Arzneimittelsicherheit«, warnt der  ABDA-Präsident.

Kontrollinstanz Apotheke entfällt

»Apothekerinnen und Apotheker in Apotheken sind als Kontrollinstanz der Arzneimitteltherapie vorgesehen«, so Preis weiter. Insbesondere die Beratungspflicht sowohl gegenüber dem Patienten wie dem verschreibenden Arzt (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO) sei das zentrale Element, um unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln sowie dem Fehl- und Mehrgebrauch entgegenzuwirken.

»Sämtliche Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung zur qualitätssichernden Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln würden unterlaufen – weil sie für Ärzte nicht gelten«, warnt Preis. Dasselbe gelte für sozialrechtliche Steuerungsinstrumente wie die Rabattverträge oder die Einziehung von Zuzahlungen. Ungeklärt wäre aus Sicht der ABDA auch die Authentifizierung der Packungen im Fälschungsschutzsystem Securpharm.

Parallelstrukturen werden geschaffen

Dazu könnten weitere praktische Probleme kommen: Lieferengpässe könnten sich verschärfen, wenn sich jede Praxis kleine Mengen an ohnehin knappen Antibiotika in den Arztkoffer legt – von Verfall und Lagerbedingungen ganz abgesehen. Auch eine Pflege der Medikation in der elektronischen Patientenakte (ePA) sei im ärztlichen Notdienst und in den INZ nicht zu erwarten, so die Analyse der ABDA.

Als Begrenzung ist lediglich vorgesehen, dass das Dispensierrecht nur außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten der Apotheken ausgeübt werden darf oder die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt. »Genau für diese Konstellation gibt es den flächendeckenden Notdienst der öffentlichen Apotheken«, so ABDA-Präsident Thomas Preis gegenüber der PZ. »Deshalb haben wir immer gefordert, die Apotheken bei der Notfallreform mit einzubeziehen.«

Die ABDA hatte sich schon in ihrer Stellungnahme zur Notfallreform deutlich gegen die Einführung des Dispensierrechts positioniert. Zur mündlichen Anhörung Anfang September war die Standesvertretung aber nicht geladen – angeblich aus Kapazitätsgründen. Proteste der ABDA zu dieser Vorgehensweise blieben ungehört. So konnten die Organisationen der Ärzteschaft unwidersprochen eine Ausweitung der geplanten Regelung fordern, die am Ende von der Mehrheit der Koalition auch so ins Gesetz gehoben wurde.

Bundesrat muss schnell handeln

Weil die Notfallreform im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist, bleibt als politisches Mittel nur noch der Vermittlungsausschuss. Den müsste jetzt die Länderkammer anrufen und auf dem Verhandlungsweg auf Änderungen drängen. Gegen den Willen des Bundestags geht dabei aber nichts.

Preis ist aber zuversichtlich, dass den Abgeordneten die volle Tragweite dieser Regelung nicht bewusst war. »Einen solchen Systembruch kann die Politik nicht wollen«, so der ABDA-Präsident. Entsprechend zuversichtlich ist er, dass die Regierung guten Argumenten gegenüber offen ist, wenn die unbeabsichtigten Folgen der Reform deutlich würden. In einer kurzen, aber sehr klaren Stellungnahme sowie in direkten Gesprächen auf Landesebene soll die Problematik jetzt noch einmal verdeutlicht werden.

Die Zeit drängt: Noch in dieser Woche tagt die Arbeitsgruppe Gesundheit im Bundesrat und Anfang November der Gesundheitsausschuss der Länderkammer, bevor die Sache am 20. November im Plenum besprochen werden könnte.

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