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Notfallreform
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Korrektur noch möglich

Die Notfallreform ist auf der Zielgeraden – und mit ihr die Pläne für ein beschränktes ärztliches Dispensierrecht. Die ABDA bekräftigt in einer aktuellen Stellungnahme ihre Ablehnung. Eine Anrufung des Vermittlungsauschusses gilt als unwahrscheinlich. Eine Option wäre ein Entschließungsantrag. 
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 28.10.2026  16:20 Uhr

Die ABDA wehrte sich von Anfang an gegen das Vorhaben, im Zuge der Notfallreform Ärztinnen und Ärzten ein beschränktes Dispensierrecht einzuräumen. Schon in ihrer Stellungnahme zu einer früheren Version des Entwurfs machte die Standesvertretung klar: Eine solche Öffnung durchbreche »den Grundsatz der Trennung der Berufsbilder von Ärztin/Arzt und Apothekerin/Apotheker und schafft Parallelstrukturen in der Arzneimittelversorgung«.

Die Kritik verfing nicht – im Gegenteil wurden die neuen Befugnisse im parlamentarischen Verfahren auf Druck der Ärzteschaft noch weiter ausgedehnt: Das Dispensierrecht soll nach Änderungsanträgen der Regierungsfraktionen nicht mehr wie in der vorherigen Version nur in Notdienstpraxen von Integrierten Notfallzentren (INZ) gelten, sondern etwa auch für den aufsuchenden ambulanten Notdienst. Gleichzeitig wurde die zulässige Abgabe von Arzneimitteln auf ganze Packungen der kleinsten Packungsgröße ausgedehnt.

ABDA-Präsident Thomas Preis kritisiert die Pläne scharf und warnte gegenüber der PZ, dass mit dem ärztlichen Dispensierrecht ein paralleler Bezugsweg für Arzneimittel etabliert und damit die Apothekenpflicht sowie die Arzneimittelpreisverordnung untergraben würde. Kontroll- und Beratungsfunktion der Apotheke würden dadurch geschwächt und die Arzneimittelsicherheit gefährdet.

Viel Zeit bleibt nicht mehr, um noch korrigieren zu können – der Bundestag hat die Notfallreform bereits abgesegnet, nun sind die Länder an der Reihe. Noch in dieser Woche tagt die Arbeitsgruppe Gesundheit im Bundesrat, am 4. November dann der Gesundheitsausschuss der Länderkammer. Dort steht die Notfallreform bereits auf der Tagesordnung, folglich muss sie fristgerecht zum 20. November im Plenum besprochen werden.

Entschließungsantrag und Protokollerklärung

Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungsbedürftig, daher verbleibt als einziges politisches Mittel der Vermittlungsausschuss, um im laufenden Verfahren noch Änderungen zu verhandeln. Den müsste der Bundesrat anrufen. Dass er das tut, gilt aber als wenig wahrscheinlich; immerhin steht mit der Notfallreform auch die mühsam verhandelte Krankenhausfinanzierung auf der Agenda, die auf einer Protokollnotiz zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz basiert. Vorgesehen sind demnach zusätzliche Finanzhilfen für Krankenhäuser in Höhe von insgesamt 550 Millionen Euro jährlich ab 2027.

Davon, dass die Länder hier eine Verzögerung riskieren, geht man realistischerweise nicht aus. In ihrer finalen Stellungnahme zur Notfallreform fordert die ABDA mithin weiter »dringend eine Korrektur« der Dispensierpläne. Auf die Möglichkeit, dass die Länder in dieser Sache den Vermittlungsausschuss anrufen, geht sie aber nicht ein. Gleichwohl sollten die Länder »im Verfahren uneingeschränkt für eine Beibehaltung der Apothekenpflicht« eintreten, so die Forderung.

Es wären Korrekturen im Nachgang möglich. Einen Korrekturbedarf könnte der Bundesrat per Entschließungsantrag dokumentieren und die Bundesregierung damit zu Nachbesserungen auffordern. Die Bundesregierung ihrerseits könnte in einer Protokollerklärung den Korrekturbedarf anerkennen und Änderungen verfolgen. Um diese in einem Omnibusverfahren durchzusetzen, würde es ein neues Trägergesetz brauchen.

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