| Cornelia Dölger |
| 27.10.2026 10:30 Uhr |
Apotheken sind verpflichtet, die Zuzahlungen auf Rx-Arzneimittel einzuziehen. Viele Menschen wissen gar nicht, dass die Beträge den Kassen zugutekommen und nicht den Apotheken. / © Getty Images/Catherine Delahaye
In puncto Zuzahlungen auf Arzneimittel sind Nachfragen und Diskussionen am HV-Tisch üblich – schließlich wissen viele Menschen gar nicht, dass die Beträge den Kassen zugutekommen und die Apotheke lediglich die Einzugsstelle ist. Wenn ab Januar die Zuzahlungen kräftig erhöht werden, dürfte der Erklärungsbedarf in den Offizinen noch zunehmen.
Dass die Apotheken also von dieser Pflicht befreit werden wollen, ist nicht verwunderlich. Seitens der Politik gibt es Verständnis für die Kritik; der Unions-Apothekenberichterstatter Stephan Pilsinger (CSU) zeigte sich gegenüber der PZ für eine Neuordnung offen. So sei einerseits denkbar, die Zuzahlung direkt zwischen Versicherten und Kassen abzuwickeln. Außerdem könne darüber nachgedacht werden, Apotheken für den Aufwand zu vergüten, zum Beispiel über einen verminderten Kassenabschlag. Dieser steigt zum Jahreswechsel bekanntlich um 30 Cent auf 2,07 Euro pro Rx-Packung.
Die Kassen können ihrerseits der Diskussion nichts abgewinnen und sehen keinen Anlass, an der jetzigen Regelung irgendetwas zu ändern. Wie ein Sprecher des GKV-Spitzenverbands der PZ mitteilte, würde dies lediglich zusätzliche Bürokratie und Kosten verursachen.
Apotheken bräuchten keine zusätzliche Vergütung, da der Zuzahlungseinzug bereits in die bestehende Apothekenvergütung eingepreist sei, so der Sprecher. »Diese Vergütung deckt nicht nur die physische Abgabe des Arzneimittels und die pharmazeutische Beratung ab, sondern auch die damit verbundenen organisatorischen und administrativen Aufgaben.« Eine Ausgliederung aus der pauschalen Vergütung würde dem Sprecher zufolge zu Mehraufwand auf allen Seiten führen.
Eine Besonderheit der Apotheken sei dies im Übrigen nicht; gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen würden auch in anderen Versorgungsbereichen, etwa im Krankenhaus oder bei Hilfsmitteln, von den jeweiligen Leistungserbringern eingezogen, ohne dass dafür ein eigenes Inkassoentgelt vorgesehen wäre. Geregelt ist dies im Sozialgesetzbuch (SGB) V, wo es in § 43c Absatz 1 heißt: »Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen.«
Die Norm regelt auch, wie mit ausbleibenden Zuzahlungen zu verfahren ist. Konkret heißt es: »Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.« Weil die Apotheken säumige Zahler also zwar schriftlich zur Zahlung auffordern, am Ende aber die Kassen die ausstehenden Beträge eintreiben müssten, sieht der Sprecher den Aufwand für die Apothekenteams als »überschaubar« an; sie hätten mit der schriftlichen Aufforderung »ihre Schuldigkeit erfüllt«.