| Cornelia Dölger |
| 13.10.2026 13:50 Uhr |
Das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDiG) soll bei der Digitalisierung Tempo machen. Die ABDA weist auf die wichtige Rolle der Apotheken hin. / © Adobe Stock/Twopictures
Auf den Nägeln brennt den Apotheken der neueste Scoop der Versender, die mit dem Versprechen, die – gerade mit dem GKV-Spargesetz erhöhten – Zuzahlungen auf Rx-Arzneimittel zu erlassen, auf Kundenfang gehen. Dem will die ABDA einen Riegel vorschieben und fordert eine gesetzliche Klarstellung. Es gelte, strukturelle Nachteile für lokale Apotheken zu vermeiden, heißt es in der Stellungnahme der ABDA zum GeDiG.
Der geltende § 43c Absatz 1 Satz 1 SGB V verpflichte alle Leistungserbringer, gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. »Ein vollständiger oder teilweiser Verzicht sowie jede unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Kompensation zugunsten der Versicherten widersprechen dieser gesetzlichen Einziehungs- und Verrechnungsordnung.«
Dies gelte umso mehr, wenn es wie bei den Versandapotheken um Rx-Absatzförderung gehe. Doc Morris und Co. setzten den Zuzahlungsverzicht »gezielt und aggressiv als Marketinginstrument ein«. Dies verzerre den Wettbewerb und untergrabe die politisch gewollte Steuerungsfunktion der Regelung.
Vor diesem Hintergrund erweise sich bekanntlich die Paritätische Stelle als stumpfes Schwert. Auch wenn mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) die persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen wurde, sei das Instrument »dysfunktional«, weil für alle Beteiligten weiterhin »immens hohe haftungsrechtliche Risiken« bestünden. Es brauche daher dringend eine staatliche Sanktionsmöglichkeit, fordert die ABDA.
Angesichts der derzeitigen Rechtslage bestünden erhebliche Unsicherheiten, ob Verstöße gegen die gesetzlichen Zuzahlungsvorschriften wettbewerbsrechtlich wirksam verfolgt werden können. Daher sollte § 43c SGB V ausdrücklich klarstellen, dass Umgehungsversuche unzulässig sind und die Vorschrift als wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregel gilt, heißt es. Jeglicher Zuzahlungsverzicht müsse Leistungserbringern ausdrücklich verboten werden, gleichermaßen ein Teilverzicht oder sonstige wirtschaftliche Vorteile.
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