| Cornelia Dölger |
| 13.10.2026 13:50 Uhr |
Das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDiG) soll bei der Digitalisierung Tempo machen. Die ABDA weist auf die wichtige Rolle der Apotheken hin. / © Adobe Stock/Twopictures
Auf den Nägeln brennt den Apotheken der neueste Scoop der Versender, die mit dem Versprechen, die – gerade mit dem GKV-Spargesetz erhöhten – Zuzahlungen auf Rx-Arzneimittel zu erlassen, auf Kundenfang gehen. Dem will die ABDA einen Riegel vorschieben und fordert eine gesetzliche Klarstellung. Es gelte, strukturelle Nachteile für lokale Apotheken zu vermeiden, heißt es in der Stellungnahme der ABDA zum GeDiG.
Der geltende § 43c Absatz 1 Satz 1 SGB V verpflichte alle Leistungserbringer, gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. »Ein vollständiger oder teilweiser Verzicht sowie jede unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Kompensation zugunsten der Versicherten widersprechen dieser gesetzlichen Einziehungs- und Verrechnungsordnung.«
Dies gelte umso mehr, wenn es wie bei den Versandapotheken um Rx-Absatzförderung gehe. Doc Morris und Co. setzten den Zuzahlungsverzicht »gezielt und aggressiv als Marketinginstrument ein«. Dies verzerre den Wettbewerb und untergrabe die politisch gewollte Steuerungsfunktion der Regelung.
Vor diesem Hintergrund erweise sich bekanntlich die Paritätische Stelle als stumpfes Schwert. Auch wenn mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) die persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen wurde, sei das Instrument »dysfunktional«, weil für alle Beteiligten weiterhin »immens hohe haftungsrechtliche Risiken« bestünden. Es brauche daher dringend eine staatliche Sanktionsmöglichkeit, fordert die ABDA.
Angesichts der derzeitigen Rechtslage bestünden erhebliche Unsicherheiten, ob Verstöße gegen die gesetzlichen Zuzahlungsvorschriften wettbewerbsrechtlich wirksam verfolgt werden können. Daher sollte § 43c SGB V ausdrücklich klarstellen, dass Umgehungsversuche unzulässig sind und die Vorschrift als wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregel gilt, heißt es. Jeglicher Zuzahlungsverzicht müsse Leistungserbringern ausdrücklich verboten werden, gleichermaßen ein Teilverzicht oder sonstige wirtschaftliche Vorteile.
Die ABDA fordert weiterhin eine klare gesetzliche Abgrenzung zwischen zulässigen Informationen der Krankenkassen und einer unzulässigen Steuerung von Versorgung oder Therapie. Die Erweiterung, auch auf pharmazeutische Unterstützungsangebote hinzuweisen, wird begrüßt. Gleichzeitig müsse verhindert werden, dass Krankenkassen dadurch Einfluss auf die Wahl von Versorgungswegen nehmen.
Die den Krankenkassen eingeräumte Möglichkeit, Reallabore zur Nutzung hochsensibler Gesundheitsdaten zu errichten, lehnt die Standesvertretung ab. Auch wenn der Bundesrat den Datenschutz im Blick gehabt habe, bleibe die strukturelle Schieflage zugunsten der Kassen bestehen. Die Kassen dürften zudem nicht ihre Datenbestände in die Versorgung einspeisen und dadurch ihre Steuerungsrolle ausweiten, daher lehne man auch die Erweiterung der elektronischen Patientenakte (ePA) um »bei den Kranken- und Pflegekassen verarbeiteten Gesundheitsdaten« (Nr. 20 (neu)) weiterhin ab. Die Versorgung müsse leistungserbringergeprägt bleiben; erweiterte Datenverarbeitungsbefugnisse der Kassen seien also bedenklich. Die ABDA lehnt mithin eine »exklusive oder faktische Gatekeeper-Rolle der Krankenkassen beim digitalen Versorgungseinstieg« (§ 345a SGB V) ab.
Mehr Zugriffsrechte für Apotheken wünscht sich die ABDA für die ePA. So werde die weiterhin auf sieben Tage begrenzte Standardzugriffsdauer für Apotheken der Versorgungsrealität nicht gerecht, kritisiert die Standesvertretung. »Für die ordnungsgemäße Erbringung pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e SGB V ist eine Zugriffsdauer von 90 Tagen erforderlich.« Pharmazeutische Dienstleistungen (pDL), die mit dem ApoVWG noch einmal erweitert wurden, gingen »regelmäßig weit über den unmittelbaren Patientenkontakt« hinaus. Ohne entsprechenden Zugriff könnten pDL nicht fortgesetzt beziehungsweise abgeschlossen werden.
Zudem müsse genau festgelegt werden, auf welche Daten Apotheken zugreifen dürfen und welche Daten sie in die ePA einstellen können. Auch seien verbindliche Vorgaben für Dokumentation, Speicherung, Korrekturen und die Information der Patientinnen und Patienten erforderlich.
Apotheken sollen zudem Laborbefunde, die für venöse Blutentnahmen in Apotheken erforderlich sind, in der ePA einsehen können. Außerdem sollen sie Laborbefunde, die sie selbst veranlassen oder im Rahmen ihrer Leistungen erhalten, in die ePA einstellen dürfen.
Die ABDA fordert zudem mehr Schutz der Apotheken vor technischen Fehlern im Zusammenhang mit der E-Rezept-Ausstellung. »Dies gilt insbesondere für technische Mängel, etwa bei der qualifizierten elektronischen Signatur der verordnenden Person«, heißt es. Apotheken sollten demnach nicht für Fehler bei E-Rezepten haften, die von Ärzten oder durch technische Probleme im System verursacht werden und die sie selbst nicht erkennen können. Wird ein E-Rezept vom Fachdienst der Telematikinfrastruktur (TI) angenommen, soll es nach Ansicht der ABDA rechtlich als technisch und fachlich korrekt gelten. Apotheken sollen sich darauf verlassen können, dass ein solches Rezept dann korrekt ist und sie keine Retaxationen wegen nachträglich entdeckter technischer Fehler befürchten müssen.
Im zu etablierenden Primärversorgungssystem spielen Apotheken auch bei der digitalen Bedarfseinschätzung eine Rolle. Sie sollten daher bei der Entwicklung der digitalen Bedarfseinschätzung beteiligt und als eigenständige Versorgungsoption berücksichtigt werden, fordert die ABDA.
Mit dem ApoVWG wurde auch die ausnahmsweise Rx-Abgabe ohne Rezept ermöglicht. §§ 48a und 48b Arzneimittelgesetz (AMG) regeln die neue Chroniker- sowie Akutversorgung. Diese Abgaben sollen laut ABDA einheitlich im digital gestützten Medikationsprozess und als strukturierte Nachträge in der elektronischen Medikationsliste (eML) erfasst werden. Dadurch würden Paralleldokumentationen vermieden und frühere Abgaben transparent dokumentiert.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.