| Ev Tebroke |
| 18.06.2026 13:05 Uhr |
Mit dem Spargesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geht auch eine höhere finanzielle Belastung der Apotheken einher. Aus Sicht der ABDA steht dies der Intention der Apothekenreform entgegen. / © Imago/Chromorange
Am kommenden Montag ist das GKV-Spargesetz Thema einer öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags. Vorab hat die ABDA nun zum Gesetz Stellung bezogen. Hauptkritikpunkt ist die geplante Erhöhung des Kassenabschlags um 30 Cent auf 2,07 Euro.
Die im Zuge der Apothekenreform beschlossene Erhöhung des Fixums dürfe nicht mit dem Thema Abschlagserhöhung zusammengedacht werden. Die ABDA dürfte sich hiermit auch auf die Argumentation des Bundesrats beziehen. Dieser hatte zuletzt die für Apotheken geplante Erhöhung des Kassenabschlags an sich abgelehnt, im Falle einer Fixumerhöhung aber für tragbar erachtet.
Für die ABDA ist eine solche Verknüpfung keine tragfähige Lösung. »Die Apotheken benötigen eine echte strukturelle Stärkung ihrer Vergütung. Eine Erhöhung des Fixums würde ihren Zweck verfehlen, wenn sie zugleich durch eine Erhöhung des Apothekenabschlags teilweise wieder abgeschöpft würde.« Die Erhöhung des Apothekenabschlags käme aus ABDA-Sicht wirtschaftlich einer unmittelbaren Absenkung der Apothekenvergütung gleich und würde die mit der Erhöhung des Apothekenfixums bezweckte Stärkung der Apotheken vor Ort teilweise wieder aufzehren.
Die Milliardendefizite der Kassen könnten nicht durch Einsparungen im Apothekenbereich kompensiert werden, wenn damit ein Angriff auf die durch Apotheken garantierte Versorgungsstruktur einhergehe, so die Bundesvereinigung in ihrer Stellungnahme.
Die ABDA weist zudem darauf hin, dass die Apotheken auch durch weitere Maßnahmen im ApoVWG erheblich belastet würden (Inkasso Herstellerabschläge, Umsetzung Rabattverträge bei patentgeschützten Arzneimitteln, erhöhte Zuzahlungen bei den Versicherten etc.). Auch die Absicht des Gesetzgebers, den Abschlag unbefristet zu erhöhen, stößt auf Kritik. »Eine dauerhafte Sonderbelastung der Apotheken ohne zeitliche Begrenzung lehnen wir ab.«
Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Situation der Apotheken sei zumindest eine Befristung des Abschlags erforderlich, die mit einer regelmäßigen Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit vor dem Hintergrund der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung in Verbindung stehe, so die Forderung.
Darüber hinaus sollte der Abschlag nicht wie bislang als Bruttobetrag angelegt sein, sondern netto ausgewiesen werden. So soll vermieden werden, dass eventuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer im Arzneimittelbereich zu zusätzlichen »nicht gerechtfertigten« Belastungen der Apotheken führen würden.