| Cornelia Dölger |
| 16.06.2026 13:30 Uhr |
Der Bundesrat hat zum geplanten GKV-Spargesetz Stellung genommen. Für Apotheken relevant ist der darin vorgesehene erhöhte Kassenabschlag. / © Imago/Chris Emil Janßen
Daraus, dass sie noch reichlich Nachbesserungsbedarf am GKV-Spargesetz sehen, machen die Länder keinen Hehl. Sie stellen sich dabei rundheraus auf die Seite der Apotheken und kritisieren, dass diese ab 1. Januar 2027 durch einen um 30 Cent auf 2,07 Euro erhöhten Apothekenabschlag zur Kasse gebeten werden sollen. So empfahl der Gesundheitsausschuss des Bundesrats unlängst, den entsprechenden Passus zu streichen. Auch bei der Beratung am vergangenen Freitag im Plenum hielt man diesen Kurs.
In ihrer Stellungnahme bekräftigt die Länderkammer ihre Ablehnung zunächst deutlich. In der Begründung argumentiert sie, dass »mehrere Entwicklungen« deutlich machten, »dass eine zusätzliche finanzielle Belastung der Apotheken weder sachgerecht noch verantwortbar ist«. So hatte es vor Kurzem auch der Gesundheitsausschuss der Länderkammer formuliert.
Die Länder fürchten, dass eine zusätzliche finanzielle Belastung der Apotheken die angespannte wirtschaftliche Lage vieler Betriebe noch verschlechtere und das anhaltende Apothekensterben befeuere. Gerade in ländlichen und strukturschwachen sei die Versorgung ohnehin fragil. Die wohnortnahe Arzneimittelversorgung würde mit einem höheren Abschlag weiter unter Druck gesetzt.
Die strukturelle Apothekenstärkung sei ein erklärtes politisches Ziel – hier verweist der Bundesrat auf die Fixumserhöhung, die inzwischen amtlich ist. Diesen neuen Stand nimmt die Stellungnahme aber nicht auf, sondern betont, es sei »unklar, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt diese kommt«. Ohne zuverlässige Rahmenbedingungen sei mithin »nicht vertretbar, die Apotheken durch eine Erhöhung des Abschlags zusätzlich zu belasten«, heißt es.
Zudem liege ein systematischer Widerspruch darin, die Apotheken zunächst durch eine Abschlagserhöhung zu belasten, während die Kompensation durch eine Fixumsanpassung zeitlich nicht absehbar sei. »Eine solche Vorgehensweise würde die wirtschaftliche Planungssicherheit der Apotheken weiter negativ beeinträchtigen.«
Nun ist das Fixum aber fix – und damit könnten die Karten aus Ländersicht neu gemischt werden. Zu Artikel 1 Nummer 47 (§ 130 SGB V) heißt es: »Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass eine Erhöhung des Apothekenabschlags nach § 130 Absatz 1 SGB V nur dann in Betracht kommt, wenn auch der Apothekenzuschlag gemäß der Arzneimittelpreisverordnung von derzeit 8,35 Euro auf 9,50 Euro angehoben wird.«
Das GKV-Spargesetz gebe als Ziel aus, »dass zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung Einsparungen in allen Leistungsbereichen erforderlich seien«. Dem sei »im Grundsatz zuzustimmen«, schreibt der Bundesrat, argumentiert aber gleichzeitig mit dem jahrelang eingefrorenen Fixum. Auch die Finanzkommission Gesundheit habe in ihren Sparempfehlungen nicht den Kassenabschlag erhöhen wollen, sondern schrittweise eben das Apothekenhonorar.
Um die Belastungen des Gesetzentwurfs ausgewogen zu verteilen, sei es »erforderlich, entweder den Abschlag nach § 130 SGB V nicht zu erhöhen oder im Ausgleich den Zuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 Nummer 3 AMPreisV zu erhöhen«, schließt der Bundesrat.
Ob diese Empfehlung haltbar ist, ist offen. Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheitsministerin Stefanie Drese (SPD) betonte heute gegenüber der PZ, es gelte zu verhindern, »dass durch das GKV-Gesetz das gerade erhöhte Fixum geschmälert wird«.