| Ev Tebroke |
| 03.08.2026 17:35 Uhr |
Gegen Doc Morris und Co. gibt es bereits etliche Gerichtsurteile wegen illegaler Gutscheinwerbung im Arzneimittelsektor. / © Adobe Stock/Nitschmann, Hans-Joachim
Die ungebremste Boni-Praxis der Versender steht bei der Apothekerschaft schon lange in der Kritik. Neben Apothekerkammern, allen voran die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR), geht auch die Freie Apothekerschaft (FA) vehement gegen dieses Verhalten vor. Mehrfach hatten Gerichte bestätigt, dass Versender wie Shop Apotheke oder Doc Morris mit Gutscheinwerbungen für Arzneimittel gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen.
Zuletzt hatte etwa das Hamburger Landgericht einer Klage der FA gegen Doc Morris stattgegeben und den Versender wegen einer Rabattgutscheinaktion zur Unterlassung aufgefordert. Die FA hatte sich Ende Juni an den GKV-Spitzenverband gewandt und diesen auf Grundlage des Rahmenvertrags aufgefordert, wegen der laut Gerichtsurteilen illegalen Boni-Praxis eine Vertragsstrafe gegen Doc Morris auszusprechen. Schließlich sei spätestens seit der »Gutscheinwerbung II«-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. November 2025 – (I ZR 182/22) – klar, dass der betreffende niederländische Versender gegen das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes verstoßen habe, so die FA. Der Spitzenverband will aber nicht tätig werden und wiegelt ab.
Wie die FA nun mitteilt, habe der Spitzenverband geantwortet, es bestehe kein Anlass dazu, eine Vertragsstrafe auszusprechen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) werde dargelegt, Vertragsmaßnahmen nach § 129 Absatz 4 Satz 1 SGB V dienten allein dem Ziel, gesetzes- und vertragsuntreue Apotheker zur Einhaltung des vorgeschriebenen Abgabe- und Abrechnungsverfahrens zu bewegen (BSG vom 3. August 2006 – B 3 KR 6/06 R, Rn. 29 juris). Es bestehe indes kein Anlass zu der Annahme, dass der betreffende EU-Versender die angeführte Rechtsprechung in der Zukunft nicht achten werde. Rechtsfragen zu Gutscheinaktionen sollten im Übrigen – so der GKV-Spitzenverband – bei Bedarf von den hierfür zuständigen Wettbewerbsgerichten geklärt werden und nicht vom GKV-Spitzenverband.