Die Freie Apothekerschaft wünscht sich ein Einschreiten der Krankenkassen gegen die Bonusmodelle des Versenders Doc Morris. / © Doc Morris
Die Freie Apothekerschaft bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. November 2025 (I ZR 182/22). Damit steht aus Sicht des Vereins fest, dass Doc Morris mit seinen Bonusmodellen gegen das Werbeverbot des HWG verstoßen hat. Dagegen könnten und müssten die Kassen vorgehen, so das Argument.
Rechtsanwalt Fiete Kalscheuer von der »Anwaltskanzlei Brock, Müller, Ziegenbein«, der die Freie Apothekerschaft anwaltlich berät, sieht die Rechtslage als eindeutig an: »Der Rahmenvertrag schreibt vor, dass sich alle Partner an das Heilmittelwerbegesetz halten müssen. Doc Morris verletzt diese vertraglichen Pflichten. Bei Verstößen können unter anderem Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Da es sich um eine ausländische ›Apotheke‹ handelt, ist ausdrücklich der GKV-Spitzenverband zuständig – eine Ausnahme ist dazu nicht gegeben.«
FA-Vorsitzende Daniela Hänel sieht in der Gewährung von Rx-Boni eine rechtswidrige Lenkung von Versicherte. »Dies kann und darf auch dem GKV-Spitzenverband nicht egal sein«, so Hänel. Das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung aller Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gebiete ein konsequentes Einschreiten.
Die FA hat das »Aufforderungsschreiben« an den GKV-Spitzenverband veröffentlicht. Demnach sollen die Kassen den Sachverhalt rechtlich prüfen auf Grundlage der mitgesandten Unterlagen und Doc Morris zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Zudem könne der Kassenverband Vertragsstrafen gemäß § 129 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 27 Abs. 1 und Abs. 3 des Rahmenvertrages für bereits begangenen Verstöße verhängen.
Doch die FA will noch mehr. Der GKV-Spitzenverband soll prüfen, ob Doc Morris bei fortdauernder oder wiederholter Zuwiderhandlung von der Versorgung ausgeschlossen werden kann.
In der Vergangenheit haben sich die Krankenkassen und ihre Verbände allerdings extrem träge gezeigt, wenn es um das Vorgehen gegen wettbewerbsrechtliche Verstöße der Versender angeht. Auch von der Paritätischen Stelle, die mit der Verfolgung solcher Fälle beauftragt ist, ist bislang keine Aktivität in diese Richtung zu verzeichnen.