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Freie Apothekerschaft
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Urteil gegen Rabattgutscheine von Doc Morris

Erfolg gegen Rabattaktionen von Doc Morris: Das Hamburger Landgericht (LG) hat den EU-Versender wegen einer Rabattgutschein-Aktion zur Unterlassung aufgefordert. Die Freie Apothekerschaft (FA) freut sich über »ein wichtiges Signal«.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 29.06.2026  14:50 Uhr
Urteil gegen Rabattgutscheine von Doc Morris

Das Hamburger Landgericht (LG) hat eine Rabattgutschein-Aktion von Doc Morris für unzulässig erklärt und den Versender zur Unterlassung aufgefordert. Darüber berichtet die Freie Apothekerschaft (FA). Demnach hat ein vom Verein unterstützter Apotheker gegen die Aktion des Versenders mit Rabattgutscheinen geklagt und vom LG mit Urteil vom 23. Juni Recht bekommen (Az. 406 HKO 120/24).

Nach Angaben der FA gab das Gericht der wettbewerbsrechtlichen Klage statt und stellte klar, dass die streitgegenständlichen Gutscheinmodelle gegen die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstoßen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

»Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für einen rechtssicheren und geordneten Wettbewerb im Apothekenmarkt«, erklärt die FA-Vorsitzende Daniela Hänel. »Es bestätigt, dass auch große Marktteilnehmer an die gesetzlichen Spielregeln gebunden sind und wirtschaftliche Anreize bei Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln klare Grenzen haben.«

Gegenstand des Verfahrens war demnach eine Werbeaktion von Doc Morris, bei der für die Einlösung von Rezepten zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 10-Euro-Gutscheine über die eigenen Apps angeboten wurden. Diese sollten zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung verrechnet werden. Verbleibende Gutscheinbeträge konnten dann innerhalb derselben Bestellung für den Kauf von Waren des Gesamtsortiments genutzt werden – nur wenige Produkte waren davon ausgenommen einschließlich nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.

Laut Urteil des LG Hamburg ist ein solches Vorgehen mit § 7 Absatz 1 HWG unvereinbar. Insbesondere greife der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG nach Auffassung des Gerichts nicht ein, heißt es vonseiten des FA. Damit folge das Gericht konsequent der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), insbesondere dem Urteil vom 6. November 2025 (Az. I ZR 182/22 – Gutscheinwerbung II).

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