| Paulina Kamm |
| 10.08.2026 14:00 Uhr |
Abnehmspritzen und Co.: Die Deutsche Adipositas-Gesellschaft spricht sich für eine Erstattung der GLP-1-Rezeptor-Agonisten seitens der Kassen aus, allerdings nicht um jeden Preis. / © Getty Images/Jon Challicom
Die neue Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Sonja Optendrenk, sprach sich vergangene Woche für die Erstattung von GLP-1-Rezeptor-Agonisten für eine spezifische Betroffenengruppe mit Adipositas aus. Die Deutsche Adipositas-Gesellschaft (DAG) »begrüßt ausdrücklich den Vorstoß«, spricht aber gleichzeitig eine Warnung aus.
Klar müsse demnach allerdings sein, dass keine wahllosen Erstattungen gewünscht, sondern eine strukturierte medizinische Auseinandersetzung vonnöten ist, heißt es in einer Mitteilung. »Niemand fordert eine flächendeckende Verordnung von GLP-1-Rezeptor-Agonisten nach dem Gießkannenprinzip«, erklärt der DAG-Präsident Matthias Laudes.
Die Kritik einiger Krankenkassen, in der sich häufig auf die rund 17 Millionen Gesamtbetroffenen in Deutschland bezogen werde, greift laut der DAG zu kurz. Dazu äußert sich Laudes: »Wir unterstützen den Vorschlag, klare, evidenzbasierte Versorgungspfade zu definieren, in denen multimodale Therapiekonzepte und medikamentöse Therapien Hand in Hand gehen und in ein Gesamtkonzept eingebettet sind.« Denn das übergeordnete Ziel sei eine medizinisch indizierte und leitliniengerechte Behandlung.
Auf die im Jahr 2024 implementierten Disease-Management-Programme (DMP) blickt die DAG nach eigenen Angaben mit Skepsis, da es seither an deren Umsetzung hapere. Um deren volles Potenzial zu entfalten, müssten besagte Programme flächendeckend in der vertragsärztlichen Praxis angeboten werden.
Die Verantwortung für die Finanzierbarkeit sieht die Adipositas-Gesellschaft beim Gesetzgeber, medizinischen Fachgesellschaften und dem G-BA. »Eine zielgerichtete Patientenpopulation ließe sich beispielsweise über ein Kriterienraster beziehungsweise eine Verordnungseinschränkung von Medikamenten zur Gewichtsreduktion nach Änderung von §34 SGB V präzise steuern«, heißt es.