| Ev Tebroke |
| 03.08.2026 17:35 Uhr |
Für die FA ist das eine scheinheilige Position. »Es kann nicht sein, dass sich der GKV-Spitzenverband einen schlanken Fuß macht und nicht tätig wird«, sagt Daniela Hänel, Vorsitzende der Freien Apothekerschaft.
Die FA interpretiert die Argumentation der Kassenseite wie folgt: Zum einen wolle der GKV-Spitzenverband nicht tätig werden, weil die beanstandeten Gutscheinaktionen in der Vergangenheit lägen, zu denen es bereits (sehr aktuelle) Gerichtsentscheidungen gebe. Es sei davon auszugehen, dass sich der betreffende Versender hieran halten werde.
Zum anderen wolle er nicht tätig werden, weil die Rechtsfragen zu Gutscheinaktionen bei Bedarf von den hierfür zuständigen Wettbewerbsgerichten geklärt werden sollten. Oder mit den Worten der FA: »Gibt es ein Gerichtsurteil, so wird der GKV-Spitzenverband nicht tätig, weil der Hollandversender-Verstoß in der Vergangenheit liegt; gibt es kein Gerichtsurteil, so wird der GKV-Spitzenverband nicht tätig, weil für streitige Rechtsfragen die Wettbewerbsgerichte zuständig seien.«
Rechtsanwalt Fiete Kalscheuer, der die FA berät, stellt klar: »Es ist zwar möglich, wettbewerbsrechtlich jeden Verstoß gegen das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes zu beanstanden. Der GKV-Spitzenverband kann und sollte dennoch eigene Vertragsstrafen erlassen. Eine Sanktion auf der einen Ebene schließt die andere nicht aus.«
FA-Chefin Hänel bleibt daher in der Offensive: »Wir müssen den GKV-Spitzenverband leider enttäuschen: Wir werden nicht aufhören, Druck zu machen, bis Wettbewerbsverzerrungen Einhalt geboten wird.«