| Ev Tebroke |
| 18.06.2026 13:05 Uhr |
Mit dem Spargesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geht auch eine höhere finanzielle Belastung der Apotheken einher. Aus Sicht der ABDA steht dies der Intention der Apothekenreform entgegen. / © Imago/Chromorange
Am kommenden Montag ist das GKV-Spargesetz Thema einer öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags. Vorab hat die ABDA nun zum Gesetz Stellung bezogen. Hauptkritikpunkt ist die geplante Erhöhung des Kassenabschlags um 30 Cent auf 2,07 Euro.
Die im Zuge der Apothekenreform beschlossene Erhöhung des Fixums dürfe nicht mit dem Thema Abschlagserhöhung zusammengedacht werden. Die ABDA dürfte sich hiermit auch auf die Argumentation des Bundesrats beziehen. Dieser hatte zuletzt die für Apotheken geplante Erhöhung des Kassenabschlags an sich abgelehnt, im Falle einer Fixumerhöhung aber für tragbar erachtet.
Für die ABDA ist eine solche Verknüpfung keine tragfähige Lösung. »Die Apotheken benötigen eine echte strukturelle Stärkung ihrer Vergütung. Eine Erhöhung des Fixums würde ihren Zweck verfehlen, wenn sie zugleich durch eine Erhöhung des Apothekenabschlags teilweise wieder abgeschöpft würde.« Die Erhöhung des Apothekenabschlags käme aus ABDA-Sicht wirtschaftlich einer unmittelbaren Absenkung der Apothekenvergütung gleich und würde die mit der Erhöhung des Apothekenfixums bezweckte Stärkung der Apotheken vor Ort teilweise wieder aufzehren.
Die Milliardendefizite der Kassen könnten nicht durch Einsparungen im Apothekenbereich kompensiert werden, wenn damit ein Angriff auf die durch Apotheken garantierte Versorgungsstruktur einhergehe, so die Bundesvereinigung in ihrer Stellungnahme.
Die ABDA weist zudem darauf hin, dass die Apotheken auch durch weitere Maßnahmen im ApoVWG erheblich belastet würden (Inkasso Herstellerabschläge, Umsetzung Rabattverträge bei patentgeschützten Arzneimitteln, erhöhte Zuzahlungen bei den Versicherten etc.). Auch die Absicht des Gesetzgebers, den Abschlag unbefristet zu erhöhen, stößt auf Kritik. »Eine dauerhafte Sonderbelastung der Apotheken ohne zeitliche Begrenzung lehnen wir ab.«
Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Situation der Apotheken sei zumindest eine Befristung des Abschlags erforderlich, die mit einer regelmäßigen Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit vor dem Hintergrund der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung in Verbindung stehe, so die Forderung.
Darüber hinaus sollte der Abschlag nicht wie bislang als Bruttobetrag angelegt sein, sondern netto ausgewiesen werden. So soll vermieden werden, dass eventuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer im Arzneimittelbereich zu zusätzlichen »nicht gerechtfertigten« Belastungen der Apotheken führen würden.
Ein weiterer Kritikpunkt in der Stellungnahme ist die im Spargesetz für Versicherte vorgesehene Erhöhung der Zuzahlung bei Medikamenten. Da Apotheken gegenüber den Kassen das Inkasso übernehmen müssen, verursache dies eine administrative und finanzielle Mehrbelastung, Denn nicht nur müssen die Apotheken die damit verbundenen Mehrkosten für zunehmend unbare Zahlungen sowie Zahlungsausfall- und Prozessrisiken tragen. Sondern ihnen entstünden gerade zu Beginn der Erhöhung im Apothekenalltag ein erheblicher zusätzlicher Aufwand im Hinblick auf die Patientenaufklärung, »insbesondere darüber, dass die Apotheken die Gebühren auf gesetzlicher Grundlage für die Krankenkassen einziehen, diese nicht im Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten des Arzneimittels stehen und Apotheken daraus kein finanzieller Vorteil entsteht«.
Zudem moniert die ABDA, dass ausländische Versender bislang verbotenermaßen auf die Zuzahlung verzichten und mit diesem Boni-Bonbon auf Kundenfang gehen. Dies führe zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Apotheken vor Ort. »Wir fordern, die Zuzahlungspflicht auch für Versandapotheken durchzusetzen und hierbei andere Wege als den derzeit vorgesehenen über die Paritätische Stelle nach § 129 Absatz 4 SGB V i. V. m. Anlage 7 des Rahmenvertrages zu gehen.« Die derzeitig vorgesehen Regel sei nicht geeignet. »Im SGB V sollten klare, effektiv sanktionierbare Vorschriften hinsichtlich des Verbots eines Zuzahlungsverzichts als Marketinginstrument verankert werden.«
Des Weiteren stößt eine Ausweitung der Herstellerabschläge bei der ABDA auf Kritik. Neben einem höheren Herstellerrabatt (Dynamisierung) sind auch die Einführung von Abschlägen auf Impfstoffe sowie auf Verbandmittel und sonstige Produkte der Wundversorgung (§ 130a Absatz 3e SGB V) im Gesetz vorgesehen. Denn auch hier sieht sich die Apothekerschaft als Inkasso-Stelle mit höherem Aufwand und finanziellem Risiko konfrontiert. Die aktuelle Regelung sichere Apotheken nicht gegen etwaige Zahlungsausfälle seitens der Hersteller ab, so die ABDA.
Apotheken hätten keinerlei Einfluss auf die Zahlungsfähigkeit oder das Zahlungsverhalten der pharmazeutischen Unternehmer, trügen jedoch das volle wirtschaftliche Risiko. Gerade kleine und mittlere Apotheken würden dadurch stark belastet. Die ABDA hält stattdessen eine direkte Abrechnung zwischen Krankenkasse und pharmazeutischem Unternehmer für sachgerechter.
Für erheblichen Mehraufwand in Apotheken dürfte zudem die im GKV-Spargesetz vorgesehene Möglichkeit von Rabattverträgen bei patentgeschützten Arzneimitteln sorgen. Neben dem Hinweis auf den dadurch steigenden Beratungs- und Erklärungsaufwand in den Apotheken warnt die ABDA auch vor der Gefahr von Versorgungsengpässen. »Mit Blick auf die Erfahrungen mit den Folgen des Rabattvertragswettbewerbs bei Generika weisen wir außerdem auf das Risiko von Marktverengungen und Einschränkungen der Therapieoptionen durch Übertragung des Instrumentariums in den Patentmarkt hin.«