In der Apotheke stellt sich somit die Frage, was auf keinen Fall geteilt werden darf, was unter bestimmen Bedingungen geteilt werden kann und wo Teilen möglich oder sogar sinnvoll ist.
Zunächst einmal muss nach dem Grund für die Teilung gefragt werden: Soll diese die Einnahme erleichtern oder soll die Einzeldosis angepasst werden? Der erste Fall ist weniger kritisch, da der Patient idealerweise alle Teilstücke einnimmt. Hier kommen für eine Teilbarkeit die meisten nicht überzogenen Tabletten infrage. Sobald ein Überzug vorliegt, ist dessen Funktionalität zu beurteilen. Dabei sind Überzüge für eine retardierte Wirkstofffreisetzung oder Magensaftresistenz Ausschlusskriterien für eine Teilung (Kasten).
Grafik 1: Symbole zur Teilbarkeit und Mörserbarkeit von Tabletten; modifiziert nach Gelber Liste / © PZ
Beim zweiten Fall ist darauf zu achten, dass der Aspekt »Teilung zur Dosisanpassung« in der Packungsbeilage/Fachinformation aufgeführt ist. Nur dann wurde die Gleichförmigkeit der Bruchstücke bereits während der Produktentwicklung und im Zulassungsverfahren nachgewiesen.
Allerdings zeigt die Erfahrung, dass oftmals konkrete Angaben fehlen (10). In einigen Fällen (Beispiel: Metoprolol 200 mg Retardtabletten) findet man Dosierungsangaben wie »1-mal täglich ½ Retardtablette« in Kombination mit dem Hinweis: »Die Retardtabletten haben eine Bruchrille und können leicht geteilt werden«. In anderen Fällen ist eine Teilbarkeit nur indirekt aus dem aufgeführten Dosierungsregime abzuleiten, beispielsweise wenn empfohlen wird, die Behandlung mit einer halben Tablette zu beginnen (HCT 25 mg Tabletten), aber keine weiteren Angaben zur Teilbarkeit gemacht werden.
Solche Angaben sind für Apotheker zur Beurteilung der Teilbarkeit zwar hilfreich, doch kann der Patient daraus nicht ableiten, wie er eine Teilung bewerkstelligen soll.
Sehr hilfreich sind die Informationen aus der Gelben Liste (Grafik 1). Hier wird über eine entsprechende Symbolik unterschieden in »nicht teilbar«, »in 2/3/4 Teile teilbar«, »teilbar zum erleichterten Schlucken« und »in gleiche Teile teilbar«, wobei nur der letztgenannte Hinweis eine Teilbarkeit zur Dosisanpassung sicherstellt. In der Offizin finden sich die Angaben meist direkt beim Arzneimittel und zusätzlich steht für einen schnellen und umfassenden Überblick das Plus X-Modul der ABDA-Datenbank zur Verfügung. Dieses stellt in größerem Umfang als die Gelbe Liste – neben Fachinformationen und Rote-Hand-Briefen – auch Angaben zu Teilbarkeit, Suspendierbarkeit und Sondengängigkeit eines Arzneimittels bereit (11).