Zahlreiche Gründe sprechen für eine Teilung oder Zerkleinerung von Tabletten (4, 5). Eine Teilung ermöglicht eine:
Mit diesen Maßnahmen können die Adhärenz gesteigert und Kosten reduziert werden.
Neben den Vorteilen kann eine Teilung auch mit nicht unerheblichen Problemen und Risiken einhergehen, die Apotheker in der Beratung bedenken und gegebenenfalls ansprechen sollten. Ist eine Arzneiform überzogen, um eine Retardierung oder Magensaftresistenz zu erzielen, so führt eine Teilung unweigerlich zum Verlust dieser Funktion. Bei einer Retardtablette kann eine unkontrollierte Freisetzung des Wirkstoffs (Dose dumping) resultieren, die zu stark schwankenden Wirkspiegeln mit daraus folgenden Nebenwirkungen und im Extremfall zu Intoxikationen führen kann.

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Besonders häufig werden Tabletten bei älteren Patienten geteilt und oft findet auch eine Aufbewahrung in Dosetten statt. Dies ist generell schon problematisch, da sich die Angaben des pharmazeutischen Unternehmers zur Teilbarkeit nur auf die unmittelbare Einnahme nach der Teilung beziehen und keine Qualitätsaussagen zur Dauer einer Zwischenlagerung, zum Beispiel in einer Dosette, der geteilten Tablette enthalten (§34 Absatz 1 Nr. 3 ApBetrO). Ohne ausreichende Validierung kann daher eigentlich keine geteilte Arzneiform in einer Dosette oder in einem Blister (bei einer Verblisterung) aufbewahrt werden.
Zusätzlich ist zu beachten, dass jegliche Form eines Überzugs die Pharmakokinetik beeinflusst, da der Überzug die Diffusion potenzieller Reaktionspartner wie Sauerstoff oder Wasser (aus Luftfeuchtigkeit) verringert und Aktivatoren wie Licht hemmt (7, 8). Eine Zerstörung jedwedes Überzugs durch Bruch(-Teilung) verändert damit grundsätzlich das Reaktionsverhalten.
Bei nicht überzogenen Arzneiformen ist dies nicht so relevant; hier müssen aber auch eine Vergrößerung der Oberfläche und eine daraus resultierende mögliche Erhöhung der Reaktionsgeschwindigkeit eventueller Abbauprozesse bedacht werden. Berechnungen belegen, dass Arzneiformen ohne Überzüge durch eine Vergrößerung der Phasengrenzfläche durch Halbierung eine um maximal 32 Prozent höhere Abbaugeschwindigkeit des Wirkstoffs aufweisen, die durch zusätzliche Licht- oder Feuchtigkeitsempfindlichkeit weiter steigen kann (8, 9).
Wird ein magensaftresistenter Überzug zerstört, so kann die Magenschleimhaut in direkten Kontakt mit reizenden Wirkstoffen wie ätherischen Ölen, Bisacodyl oder Eisen kommen, was zu deutlichen gastrointestinalen Beschwerden führen kann.
Säurelabile Arzneistoffe wie Omeprazol oder Pantoprazol können nach Beschädigung des Überzugs abgebaut werden mit der Folge eines Wirkungsverlusts. Weiterhin kann das Zerkleinern von Tabletten oder das Öffnen von Kapseln die Bioverfügbarkeit des Wirkstoffs stark beeinflussen, was dessen Wirkung oder Nebenwirkungen verändern kann. So zeigt eine Simulation der Konzentrations-Zeit-Profile von Metoprololsuccinat und Venlafaxin retard, dass nach Zerkleinern der Arzneiform zunächst stark überhöhte Blutspiegel vorliegen, die sehr schnell abfallen. Bei Metoprolol sind eine zu starke Blutdruck- und Pulsabsenkung sowie eine unzureichende Wirkdauer die Folgen. Bei Venlafaxin kann es zu Tachykardie, Unruhe und Übelkeit durch zu viel Serotonin und Noradrenalin kommen.
Hat eine Arzneiform einen Schutzüberzug, kann eine Teilung auch die Arzneistoffstabilität verändern (Kasten). Durch das Zerteilen sind die Wirkstoffe dem Einfluss von Licht und Luftfeuchtigkeit deutlich stärker ausgesetzt, was sich zum Beispiel bei Nifedipin oder Nitrendipin negativ auf die Wirksamkeit und somit auf den Therapieerfolg auswirken kann.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei der Teilung Pulverpartikel anfallen können. Diese stellen insbesondere bei karzinogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen (CMR) Substanzen für Angehörige und Pflegepersonal ein Risiko dar (6).
Ein weiterer Punkt, der bei der Frage nach der Teilbarkeit oft übersehen wird, ist die ungleichmäßige Wirkstoffverteilung innerhalb der Arzneiform. Dies ist vor allem bei niedrig dosierten Arzneiformen, zum Beispiel L-Thyroxin-Tabletten, relevant. Für die Teilstücke ist keine Gleichförmigkeit des Gehalts sichergestellt, was zu einer unvorhersehbaren Wirkung des Medikaments führen kann.

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Zu den einzeldosierten festen Arzneiformen, die aus technologischer Sicht nicht geteilt werden dürfen, zählen: