| Alexander Müller |
| 22.07.2026 16:20 Uhr |
Wenn die Apotheke den Patienten aber betreut, ist aus Sicht des AVWL nicht jegliche fachliche Verantwortlichkeit der Apotheke vom Tisch. Schon die Höhe der Vergütung sei zumindest ein juristischer Indikator für eine verantwortliche Rolle. Und dann? Macht sich die Apotheke das Ergebnis einer strukturierten medizinischen Ersteinschätzung zu eigen, wenn sie im Anschluss ein Arzneimittel verkauft oder ein E-Rezept bedient? Und wenn sich der Patient mit dem Personal der Apotheke, die ihm das Medizinprodukt zur Verfügung gestellt hat, austauscht, sei das »eine sprachliche wie rechtliche Gratwanderung«. Denn schnell könne der Eindruck entstehen, der Apotheker gebe selbst eine medizinische Einschätzung, und sei es auch nur »bestätigend«.
Gerade weil die aTM im Team delegiert werden kann, sieht der AVWL zahlreiche zivilrechtliche Pflichten zulasten des Apothekeninhabers, von leistungssichernden Nebenpflichten über Organisationspflichten bis hin zu Verkehrssicherungspflichten. Der Verband erbittet vom DAV eine Einschätzung zur Haftungsabgrenzung sowie zu den Anforderungen an die Dokumentation der aTM.
Fragen hat der Verband auch zur urheberrechtlichen Nutzungsbefugnis der Softwareanwendung »Strukturierte medizinische Ersteinschätzung in Deutschland« (SmED). Dabei handelt es sich um ein für den deutschen Markt adaptiertes Tool, das originär als »SMASS« in der Schweiz im Einsatz ist. Hierzulande wird SmED im ärztlichen Bereitschaftsdienst (116 117) verwendet, teilweise auch in den telefonischen Leitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Für Patienten lizenzfrei verfügbar, könnte eine kommerzielle Nutzung in Apotheken eine Lizenzvereinbarung bedingen, meint der AVWL.
Das größere Risiko sieht man beim Verband in potenziellen Verstößen gegen das Zuweisungsverbot gemäß § 11 Apothekengesetz (ApoG). Das beste Gegenmittel wäre eine zentrale Lösung innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) über die Gematik. Doch der TI-Messenger verfügt noch nicht über eine Video-Funktion – und wird dies wohl auch vor 2028 nicht können.
Das offizielle Ersteinschätzungstool der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Patientennavigator sah bis zum Sommer 2025 die Möglichkeit vor, Videosprechstunden in hausärztlichen Praxen zentral anzubieten. Doch das Angebot wurde mangels Beteiligung der Ärzte eingestellt. Jetzt ist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) am Zug, die Vergabe von Terminen für Videosprechstunden zu zentralisieren.
Bis es aber so weit ist, müssen sich die aTM-Apotheken selbst behelfen. Der DAV rät, mit umliegenden Arztpraxen in Kontakt zu treten und Videosprechstunden vorrangig dorthin zu vermitteln. Der AVWL findet das unter praktischen Gesichtspunkten auch sinnvoll, sieht aber erhebliche Risiken hinsichtlich des Zuweisungsverbotes. Das betreffe auch vermittelnde Plattformen als Dritte.
Bei eindeutigen Fällen der Vermittlung könne man sich sogar im Anwendungsbereich von §§ 299a und 299b Strafgesetzbuch (StGB) bewegen – also Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, warnt der AVWL. Der Verband sieht Reformbedarf bei § 11 ApoG, da der derzeitige Wortlaut nicht die nötige »Flexibilität« aufweise, um veränderten Bedürfnissen in der Patientenversorgung angemessen Rechnung zu tragen.