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Zuweisung und Haftung
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Die offenen Fragen bei der assistierten Telemedizin

Die assistierte Telemedizin (aTM) ist Neuland für Apotheken – und nach dem Startschuss am 1. Juli gibt es noch offene Fragen. Während die Vorreiter erste Erfahrungen im Feld sammeln, wird an anderer Stelle vor allem das Risiko einer illegalen Zuweisung diskutiert. Die erhoffte zentralisierte Lösung lässt noch auf sich warten.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 22.07.2026  16:20 Uhr

Mit der aTM sollen die Apotheken als Anlaufstelle im Gesundheitswesen gestärkt und die Digitalisierung des Systems auf Patientenebene vorangetrieben werden. Im neu verhandelten Rahmenvertrag sind das strukturierte Ersteinschätzungsverfahren und die Videosprechstunde geregelt, die Vergütung wurde von der Schiedsstelle festgelegt und gilt seit Anfang des Monats.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die Bundesapothekerkammer (BAK) unterstützen bei der Einführung der Leistung in Apotheken: So gibt es eine Arbeitshilfe für die Abrechnung der neuen Sonder-PZN sowie Vorlagen für die Unterweisung des Personals oder die Vereinbarung mit dem Versicherten. Der Technikleitfaden besagt unter anderem: »Der Telemedizin-Computer muss als eigenständige Lösung außerhalb des regulären Apothekennetzwerks betrieben werden.«

Da der Patient oder die Patientin während der Videosprechstunde mit dem Gerät allein in einem geschlossenen Raum ist, werden Sicherheitsvorkehrungen für die IT-Infrastruktur vorgeschlagen: separates WLAN oder eigenes Netzwerksegment, Webseiten-Whitelist, deaktivierte USB-Anschlüsse, aktive Firewall und Virenschutz sowie gesperrte Einstellungen am Betriebssystem. Nach der Nutzung müssen sämtliche versichertenbezogenen Informationen zuverlässig entfernt werden.

Was bedeutet »strukturierte Ersteinschätzung«?

Doch ungeachtet der umfangreichen Arbeitshilfen gibt es aus Sicht des Apothekerverbands Westfalen-Lippe (AVWL) noch ungeklärte Fragen, teilweise sogar offene rechtliche Flanken. So ist aus Sicht des Verbands unklar, um welche Art von Tätigkeit es sich bei der »strukturierten Ersteinschätzung« – auch im rechtlichen Sinn – tatsächlich handelt.

aTM in Apotheken ist für Personen gedacht, die Unterstützung bei der Inanspruchnahme telemedizinischer Leistungen benötigen. Für den AVWL ist damit klar, dass die Rolle des Apothekenteams nicht nur in der Bereitstellung der technischen Infrastruktur besteht. Apotheker würden ansonsten auch ihren Anspruch als Heilberufler aufgeben und sich kaum von »herkömmlichen Internetcafés« unterscheiden, heißt es in einem Schreiben des AVWL an den DAV. Technische Hilfestellungen könne schließlich jeder leisten – und Drogerieriesen wie dm und Rossmann würden das mutmaßlich nicht nur günstiger anbieten, sondern auch aktiv einfordern.

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