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Sonder-PZN ab Juli
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So können Apotheken assistierte Telemedizin abrechnen

Ab dem 1. Juli können alle Apotheken Leistungen der assistierten Telemedizin (aTM) anbieten. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dem geänderten Rahmenvertrag zugestimmt. Krankenkassen und das Bundesgesundheitsministerium müssen noch zustimmen, was aber als Formsache gilt.
AutorAlexander Müller
Datum 10.06.2026  11:00 Uhr

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf Maßnahmen der assistierten Telemedizin gemäß § 129 Absatz 5 h SGB V verständigt. Die Vergütung und Details zum Nachweis der Inanspruchnahme wurden von der Schiedsstelle entschieden.

Für drei Leistungen erhalten Apotheken demnach eine pauschale Vergütung, die jeweils über ein Sonderkennzeichen (Sonder-PZN) abgerechnet werden:

Zur Abrechnung wird ein Sonderbeleg bedruckt, der spätestens bis zum 28. Februar 2027 durch die elektronische Abrechnung abgelöst werden soll. Die Höhe der umsatzsteuerfreien Pauschale richtet sich laut Leitfaden des DAV nach dem Datum der Leistungserbringung:

- in der Zeit vom 01.07.2026 bis zum 30.06.2027: 30 Euro

- in der Zeit von 01.07.2027 bis zum 30.06.2028: 25,50 Euro

- in der Zeit von 01.07.2028 bis zum 30.06.2029: 23 Euro

- in der Zeit ab 01.07.2029: 21,50 Euro

Die Vergütung umfasst die Arbeitsleistung sowie eine Technikpauschale. Diese gestaltet sich über die ersten drei Jahre degressiv, um eine schnelle Umsetzung der Leistung in der Fläche zu fördern. Im Gegensatz dazu steigt die Vergütung für die Arbeitsleistung über die Jahre an.

Die ABDA hat einen Handlungsleitfaden und weitere Hilfen erarbeitet, wie der Apothekenbeleg korrekt ausgefüllt wird. Wichtig: Jeder Datensatz muss in der Apotheke elektronisch mindestens mit SMC-B signiert werden. Statt einer fortgeschrittenen Signatur kann auch eine qualifizierte elektronische Signatur des Datensatzes erfolgen. Der Zeitpunkt der Signatur darf nicht vor dem Datum der Quittung liegen.

Für PKV-Versicherte auf Selbstzahlerbasis

Auch gegenüber Privatversicherten können Leistungen der aTM abgerechnet werden. Privatversicherte müssen diese aber zunächst selbst zahlen und erhalten den taxierten Sonderbeleg zum Einreichen bei ihrer Versicherung. Auch künftig soll die Abrechnung gegenüber Privatversicherten ausschließlich mit Papierbeleg erfolgen.

Die DAV-Mitgliederversammlung hat die Vereinbarung zu Maßnahmen assistierter Telemedizin zwischen DAV und GKV-SV gestern einstimmig angenommen. »Einer Durchführung von Videosprechstunden und strukturierten Ersteinschätzungsverfahren in öffentlichen Apotheken ab Juli 2026 steht seitens der Apothekerschaft somit nichts mehr im Wege«, teilte der DAV mit. Und weiter: »Der DAV wird sich dafür einsetzen, dass technische Lösungen möglichst niederschwellig und ohne hohen apparativen Aufwand umsetzbar sein werden, damit möglichst viele Apotheken diesen neuen Leistungsbaustein zeitnah anbieten können.«

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