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Assistierte Telemedizin
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E-Abrechnung schon vor März möglich

Apotheken können jetzt assistierte Telemedizin (aTM) anbieten. Die Abrechnung erfolgt per Sonderbeleg. Erst ab 1. März 2027 muss sie verpflichtend elektronisch erfolgen. Die Kassen nehmen digitale Abrechnungen schon jetzt an.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 06.07.2026  16:00 Uhr

Seit 1. Juli ist die assistierte Telemedizin (aTM) Bestandteil der Regelversorgung in öffentlichen Apotheken. Die Leistung fußt auf dem im März 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG). 

Für drei Leistungen erhalten Apotheken demnach eine pauschale Vergütung, die jeweils über ein Sonderkennzeichen (Sonder-PZN) abgerechnet werden:

  • strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren (Sonder-PZN: 19816313)
  • Videosprechstunde (Sonder-PZN: 19816336)
  • strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren und Videosprechstunde (Sonder-PZN: 19816342)

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hatten sich auf die neue Leistung gemäß § 129 Absatz 5 h SGB V verständigt. Einen  Schiedsspruch zu Vergütung und Details zum Nachweis der Inanspruchnahme segnete das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ab.

Der Sonderbeleg wird zusammen mit dem normalen Rezeptgut der Arzneimittelabrechnung an die Krankenkassen übermittelt. Die Apotheke soll spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wurde, die Daten über das Apothekenrechenzentrum an die Krankenkasse liefern.

Leistung im Portal kennzeichnen

Für die Abrechnung ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Spätestens ab dem 1. März 2027 sind aTM-Leistungen demnach elektronisch abzurechnen. Die Kassen nehmen die elektronische Abrechnung aber schon jetzt entgegen, sofern die Warenwirtschaft der Apotheke technisch entsprechend ausgerüstet ist. Darauf weist der Apothekerverband Schleswig-Holstein hin.

Eine elektronische Abrechnung vor dem genannten Stichtag sei nur dann sinnvoll, wenn die Kassenannahmestellen die entsprechenden Datensätze auch annehmen und verarbeiten könnten, daher habe man beim Kassenverband nachgefragt. Dieser habe eine entsprechende Abfrage gestartet, die ergeben habe, dass alle gesetzlichen Kassen respektive deren Annahmestellen seit dem 1. Juli 2026 elektronische Abrechnungen entgegennehmen können.

Auch gegenüber Privatversicherten können Leistungen der aTM abgerechnet werden. Sie müssen diese aber zunächst selbst zahlen und erhalten den taxierten Sonderbeleg zum Einreichen bei ihrer Versicherung. Die Abrechnung läuft hier auch künftig ausschließlich per Papierbeleg.

Der Verband weist darüber hinaus darauf hin, dass teilnehmende Apotheken ihr Angebot bereits jetzt im Gedisa-Apothekenportal kennzeichnen können. Dazu melden sie sich im Portal an und aktivieren den Schalter »Assistierte Telemedizin« in ihrem Apothekenprofil. Anschließend wird die Apotheke bei www.apoguide.de entsprechend gekennzeichnet und dann über die Such- und Filterfunktion als Anbieter dieser Leistung sichtbar.

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