| Lukas Brockfeld |
| 22.06.2026 14:00 Uhr |
Bald dürfen Apotheken assistierte Videosprechstunden anbieten. / © Getty Images/Luis Alvarez
Ab dem ersten Juli dürfen die Apotheken Leistungen der assistierten Telemedizin (aTM) anbieten. Schon zu Beginn des Monats hatten sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband auf Maßnahmen der assistierten Telemedizin gemäß § 129 Absatz 5 h SGB V verständigt. Die Vergütung und Details zum Nachweis der Inanspruchnahme wurden von der Schiedsstelle entschieden.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) musste den Schiedsspruch allerdings noch prüfen. Das ist inzwischen geschehen. »Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Vereinbarung innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat geprüft und nicht beanstandet, jedoch mit dem Auftrag zur fortlaufenden Weiterentwicklung versehen«, teilte eine Sprecherin des Ministeriums auf Nachfrage der PZ mit.
Die gesetzliche Grundlage für die assistierte Telemedizin wurde schon 2024 mit dem Digitalisierungsgesetz der damaligen Ampel-Koalition geschaffen. Im Kern geht es dabei um die assistierte Inanspruchnahme einer Videosprechstunde in Apotheken oder ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die Videosprechstunde. Die Apotheken können künftig für drei Leistungen eine pauschale Vergütung erhalten:
Die Abrechnung erfolgt über einen gedruckten Sonderbeleg, der im kommenden Jahr durch eine elektronische Abrechnung ersetzt werden soll. Die Höhe der umsatzsteuerfreien Pauschale richtet sich nach dem Datum der Leistungserbringung: