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Apothekenreform
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Die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen

Mehr Impfungen, Früherkennung kardiovaskulärer Risiken, New Medicine Service – das sind Beispiele, welche neuen Leistungen Apotheken voraussichtlich ab dem kommenden Jahr anbieten können. Was zum Zeitplan und zur Ausgestaltung bekannt ist.
AutorKontaktDaniela Hüttemann
Datum 31.05.2026  08:00 Uhr

Patientennahe Schnelltests und Blutabnahme

Neu ist auch, dass pharmazeutisches Personal weitere patientennahe Schnelltests durchführen darf, wie man es von den Corona-Tests kennt. Gemeint sind sogenannte Point-of-Care-Tests (POCT), bei denen zum Beispiel ein Abstrich genommen wird. Namentlich genannt im Gesetzentwurf sind Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytial-Viren (RSV) sowie HIV, Hepatitis C, Treponema pallidum (der Syphilis-Erreger) und eben SARS-CoV-2. Durch einen Änderungsantrag kam noch hinzu, dass Apotheker auch venöses Blut abnehmen dürfen.

Neue pDL in der Prävention

Zu den bisherigen fünf pDL sollen fünf weitere hinzukommen. Die erste liest sich etwas sperrig: »Beratung mit risikoadaptierten Messungen zu Risikofaktoren unter Verwendung evidenzbasierter Risikobewertungsmodelle, insbesondere Messungen der erforderlichen Blutwerte und des Blutdrucks sowie Messungen zur Einschätzung des individuellen Risikos, an Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung oder Adipositas zu erkranken«. Besonders hier darf man auf die genaue Ausgestaltung gespannt sein, die sicherlich auf etablierte Risikoscores und Checklisten zurückgreifen wird.

Erstmals bekommen Apotheken damit einen Auftrag in der Primärprävention; sie sollen also mithelfen, Krankheiten beziehungsweise Risikofaktoren dafür frühzeitig zu identifizieren. Sie dürfen aber weiterhin keine Diagnosen stellen, sondern verweisen die Betroffenen bei entsprechenden Warnzeichen an den Arzt. 

In den Bereich Prävention fällt auch die »Beratung in Form einer Kurzintervention zur Prävention tabakassoziierter Erkrankungen«. In der Erläuterung dazu heißt es, es handle sich um eine strukturierte, zeitlich begrenzte Maßnahme, die darauf abzielt, Verhaltensänderungen herbeizuführen. Um wie viel Zeit es genau geht, steht nicht im Gesetzentwurf. Ausgeführt wird nur eine »kurze, zielgerichtete Gesprächs- oder Beratungssitzung sowie erforderlichenfalls die Information über weiterführende Hilfsprogramme« mit Verweis auf die S3-Leitlinie Rauchen und Tabakabhängigkeit: Screening, Diagnostik und Behandlung.

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