Pharmazeutische Zeitung online Avoxa
whatsApp instagram facebook bluesky linkedin xign

Bundesverwaltungsgericht
-
Die feinen Unterschiede zwischen Fertig- und Rezepturarzneimitteln

Apotheken dürfen Rezepturen nur auf Basis konkreter Verschreibungen herstellen. Eine Herstellung für den Praxisbedarf ist unzulässig. Zu seinem Urteil aus dem vergangenen März hat das Bundesverwaltungsgericht nun die Begründung vorgelegt. Darin spielen Definitionen von Rezeptur- und Fertigarzneimitteln eine wichtige Rolle.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 28.07.2026  13:00 Uhr

100 Packungen als Mengenbegrenzung

Die Leipziger Richter stimmen der Einschätzung zu und stellen klar, dass die Grenze von 100 abgabefertigen Packungen auch einer Versorgung von höchstens 100 Patienten entspricht. Eine Packung darf demnach nur die für einen einzelnen Patienten benötigte Menge enthalten, die Regelung erlaube nicht, mehrere Patientenmengen in einer Packung zusammenzufassen. Die Entstehungsgeschichte der Norm lege nahe, dass es dem Gesetzgeber darauf angekommen sei, die Defekturherstellung »mengenmäßig wirksam zu beschränken«. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die Größe einer Packung keiner Beschränkung auf eine Einheit für einen Patienten unterläge. »Die Mengenbegrenzung liefe Gefahr, leer zu laufen.«

Auch der Europäische Gerichtshof sehe die Ausnahme für Defekturarzneimittel nur deshalb als zulässig an, weil die Herstellung auf höchstens 100 Packungen pro Tag begrenzt ist. Dies zeige, dass die Packungsgröße nicht beliebig gewählt werden dürfe und die Mengenbegrenzung tatsächlich eingehalten werden müsse.

Mehr von Avoxa