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Ampel-Gesetzentwurf

Apotheker sollen ab Januar gegen Covid-19 impfen

Lange wurde in der Branche über mögliche Covid-19-Impfungen in der Apotheke gemunkelt, jetzt ist der Gesetzentwurf der Ampel-Parteien da. Apotheker sollen laut geändertem Infektionsschutzgesetz bald Personen über 18 Jahren gegen Covid-19 impfen dürfen. Diese Maßnahme ist aber lediglich befristet vorgesehen. Impf-Schulungen im Rahmen der Grippe-Modellprojekte sollen zudem anerkannt werden. 
Charlotte Kurz
01.12.2021  16:30 Uhr

Die Nachfrage nach Coronavirus-Impfungen wächst derzeit von Woche zu Woche. Die Arztpraxen und Impfzentren kommen derzeit kaum hinterher, teilweise sind Termine über Wochen hinweg ausgebucht. Der Gesetzgeber will Abhilfe schaffen, in dem neben Ärzten nun weitere Berufsgruppen gegen Covid-19 impfen dürfen, darunter nun auch die Apotheker.

In einem Entwurf einer Formulierungshilfe eines »Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19« machen SPD, Grüne und FDP nun Ernst und wollen einen Gesetzesantrag in den Bundestag einbringen, der das Infektionsschutzgesetz dahingehend ändern soll, dass auch Pharmazeuten gegen Covid-19 impfen können. Der Entwurf liegt der PZ vor. In den vergangenen Wochen sind immer mehr Stimmen aus Politik aber auch aus der Wissenschaft laut geworden, die genau dies gefordert hatten. Am gestrigen Dienstag hatten sich zudem auch die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten darauf geeinigt, dass der Bund ein entsprechendes Gesetz vorlegen soll.

Konkret soll im Infektionsschutzgesetz ein Paragraf 20b namens »Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2« eingefügt werden, in dem auch Apotheker, aber auch Zahnärzte und Tierärzte, zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt werden sollen. Allerdings dürfen Apotheker laut Entwurf damit nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gegen Covid-19 impfen. Zudem gelten weitere Voraussetzungen: So müssen Apotheker vorab ärztlich geschult sein und die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung muss als Bestätigung vorliegen. Zudem muss in der jeweiligen Apotheke eine »geeignete Räumlichkeit« mit einer Ausstattung, die für die Durchführung der Covid-19-Impfungen erforderlich ist, vorhanden sein.

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