Fällt für die Covid-19-Impfung Umsatzsteuer an? |
Jennifer Evans |
13.05.2022 12:00 Uhr |
Für Apotheken fällt bei den Covid-19-Impfungen, die sie selbst in ihrem Betrieb verabreicht haben, keine Umsatzsteuer an. / Foto: imago images/Bihlmayerfotografie
Seit die Ampel-Parteien Ende des vergangenen Jahres das Infektionsschutzgesetz durch den Paragraf 20b ergänzt haben, dürfen auch Apotheker Personen ab 12 Jahren gegen das Coronavirus impfen. Grundsätzlich ist die SARS-CoV-2-Schutzimpfung sowie die dazugehörige Impfberatungen bis zum 31. Dezember 2022 von der Umsatzsteuer befreit, sofern einige Bedingungen erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat festgelegt, welche Voraussetzungen genau dafür gelten.
Und zwar muss der impfende Apotheker vorab eine ärztliche Schulung absolviert haben und zur eigenverantwortlichen Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus berechtigt sein. Darauf weist die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover noch einmal in einem aktuellen Newsletter hin. Außerdem müssen in der Apotheke geeignete Räumlichkeiten für die Impfung zur Verfügung stehen.
Anders sieht es hingegen in puncto Umsatzsteuer beim Erstellen eines Covid-19-Impfzertifikats oder etwaiger Nachtragungen von Schutzimpfung gegen das Coronavirus in den Impfausweis aus. In diesen Fällen ist die Vergütung nicht umsatzsteuerbefreit. Es sei denn, sie hat in derselben Apotheke stattgefunden wie die Zertifikatserstellung. Das hebt die Steuerberatungsgesellschaft mit dem Verweis auf die Regelungen in § 6 der Coronavirus-Impfverordnung hervor. In dieser Passage hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter anderem das Honorar für die Leistungserbringer geregelt.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.