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Impfverordnung

Apotheken können jetzt offiziell gegen Covid-19 impfen

Apotheken können nun Covid-19-Impfstoffe beziehen und Impfungen durchführen. Die rechtlichen Details treten am morgigen Dienstag in Kraft. Allerdings müssen Apotheken einige Nachweise erbringen, um die Impfstoffe auch bestellen zu dürfen. Für die Impfungen erhalten die Pharmazeuten die gleiche Vergütung wie die Ärzte. Zudem tritt auch eine Überarbeitung der Testverordnung in Kraft. Damit dürfen Apotheken auch PCR-Tests ohne Laboranalyse durchführen.
Charlotte Kurz
10.01.2022  17:34 Uhr

Lange haben die Apotheken auf die neue Coronavirus-Impfverordnung gewartet, in der die Details und die Vergütung zwecks Covid-19-Impfungen in der Offizin geregelt sind. Am Freitag hat der Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) die entsprechende Verordnung unterzeichnet, am heutigen Montag ist sie im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Damit tritt sie am morgigen Dienstag in Kraft.

Damit sind für die Apotheken nach der gesetzlichen Berechtigung, dass Apotheker gegen Covid-19 impfen dürfen, auch die letzten rechtlichen Hürden genommen. Künftig dürfen Apotheken selbst Covid-19-Impfstoff bestellen, beziehen und in der eigenen Apotheke auch verimpfen. Dabei hat sich im Vergleich zum Ende Dezember vorgelegten Referentenentwurf der Verordnung nicht mehr viel geändert. Es bleibt dabei, »öffentliche Apotheken«, sofern sie eine entsprechende Berechtigung haben, dürfen nun Covid-19-Impfungen bei allen Personen ab 12 Jahren durchführen. Sie dürfen damit Impfstoffe und das Impfbesteck sowie -zubehör »unentgeltlich zur eigenen Verwendung« beziehen.

Für die benötigte Berechtigung der Apotheken ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesapothekerkammer vorgesehen, die das Eingehen einer Selbstauskunft der Apotheke über die folgenden drei Punkte bestätigt: In der jeweiligen Apotheke dürfen nur Personen, die zur Durchführung der Impfungen berechtigt sind, die Impfungen auch durchführen. Zudem müssen eine geeignete Räumlichkeit mit entsprechender Ausstattung für die Impfungen und eine dafür erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schäden aus der Durchführung der Impfungen abdeckt, vorhanden sein. Nur mit dieser Bescheinigung der Kammern können Apotheken auch selbst Covid-19-Impfstoffe bestellen. Zur Impfung berechtigte Apotheker müssen entweder die Fortbildungen im Rahmen der Modellprojekte zur Grippe-Impfung oder eine der frisch anstehenden Covid-19-Impfschulungen absolviert haben. Hierfür hat die Bundesapothekerkammer vor wenigen Tagen ein Mustercurriculum veröffentlicht.

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