So rechnen Apotheken ihre eigenen Impfungen ab |
Benjamin Rohrer |
18.02.2022 12:20 Uhr |
Apotheken impfen seit knapp zwei Wochen, nun steht auch das Abrechungsverfahren. / Foto: imago images/Wolfgang Maria Weber
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und der neuen Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen Covid-19 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Apotheken-Impfungen geschaffen. Vor knapp zwei Wochen starteten die Apotheken dann mit ihrer neuen Dienstleistung, dem Vernehmen nach sind inzwischen schon mehr als 700 Apotheken im Apothekenportal registriert. Bislang stand allerdings noch nicht fest, wie die Apotheker ihren neuen Service und die für die eigenen Impfungen benötigten Impfstoffe abrechnen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat dazu nun einen Leitfaden vorgelegt.
Grundsätzlich gilt, dass nicht zwischen Erst-/Zweit- und Auffrischimpfung (Booster) unterschieden wird. Für die Beschaffung der Impfstoffe erhalten Großhandel und Apotheken pro Durchstechflasche eine Vergütung, die über die Apotheken gemeinsam abgerechnet wird. Wie gewohnt, erfolgt die Abrechnung monatlich – spätestens jedoch bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monat über die Rechenzentren. Die Abrechner wiederum leiten die Abrechnungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) weiter. Die Abrechnung der Impfstoffe, die für die Verabreichung in der Apotheke bestellt wurden, erfolgt – unter Angabe der jeweiligen BUND-PZN – über den Beleg »Nacht- und Notdienstfonds des DAV«. Die Abrechnungsunterlagen müssen bis 2024 aufbewahrt werden – diese Aufgabe übernehmen aber in der Regel die Rechenzentren für die Apotheken.
Der Großhandel erhält pro Durchstechflasche 7,45 Euro (netto) plus 3,72 Euro (netto) für das Impfbesteck und das Impfzubehör. Die Apotheke erhält je Fläschchen 7,58 Euro (netto), die Gesamtvergütung für Großhandel und Apotheke beträgt pro Durchstechflasche also 22,31 Euro.
Wie sollen die Apotheken die NNF-Sonderbelege für die selbst verimpften Impfstoffe nun bedrucken?
Die Felder Empfänger, Fonds-IK und das Feld unter der Fonds-IK werden zunächst durchgestrichen. Die Apotheke trägt in den Verordnungsteil den Text »COVID-19-Impfstoffe« und in die Felder im Abgabeteil folgende Angaben ein:
> Feld »Apotheken-Nummer / IK«: Bitte Apotheken-IK der ausstellenden Apotheke eintragen.
> Feld »Summe«: Gesamtbrutto = Summe der Einzeltaxen in Euro
> Feld »Sonderkennzeichen«: BUND-PZN des verwendeten Impfstoffes: Covid-19 Vaccine Janssen Inj.-Suspension PZN 17377648; Spikevax Covid-19-Impfstoff Moderna PZN 17377602; COMIRNATY 30UG/D Biontech PZN 17377588
> Feld »Faktor«: Anzahl verbrauchter Durchstechflaschen/Vials, max. 4-stellig
> Feld »Anzahl«: Summe der Vergütung Großhandel und Apotheke in Cent (brutto); Janssen PZN 17377648; Moderna PZN 17377602; BioNTech PZN 17377588; Faktor 2231
> Feld »Abgabemonat Ende«: Letzter Kalendertag des Monats, in dem die Impfungen durchgeführt wurden.
> Die Apotheke stempelt den Sammelbeleg ab und bestätigt mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit der gemachten Angaben.
Bedruckungsbeispiel des DAV. / Foto: DAV
Der DAV weist ferner darauf hin, dass der Impfstoff von der Firma Novavax bis auf Weiteres weder für die übrigen Leistungserbringer noch für die Anwendung über die Apotheke bestellbar ist. Der Impfstoff Comirnaty für Kinder (5–11 Jahre) kann nicht für Impfungen in der Apotheke bestellt werden.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.