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Coronavirus-Impfstoffe

So rechnen Apotheken ihre eigenen Impfungen ab

Seit knapp zwei Wochen bieten Apotheken in Deutschland Coronavirus-Impfungen an. Nun ist auch klar, wie sie den dafür bezogenen Impfstoff und die neue Dienstleistung abrechnen. Die PZ erklärt den Prozess.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 18.02.2022  12:20 Uhr

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und der neuen Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen Covid-19 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Apotheken-Impfungen geschaffen. Vor knapp zwei Wochen starteten die Apotheken dann mit ihrer neuen Dienstleistung, dem Vernehmen nach sind inzwischen schon mehr als 700 Apotheken im Apothekenportal registriert. Bislang stand allerdings noch nicht fest, wie die Apotheker ihren neuen Service und die für die eigenen Impfungen benötigten Impfstoffe abrechnen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat dazu nun einen Leitfaden vorgelegt.

Grundsätzlich gilt, dass nicht zwischen Erst-/Zweit- und Auffrischimpfung (Booster) unterschieden wird. Für die Beschaffung der Impfstoffe erhalten Großhandel und Apotheken pro Durchstechflasche eine Vergütung, die über die Apotheken gemeinsam abgerechnet wird. Wie gewohnt, erfolgt die Abrechnung monatlich – spätestens jedoch bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monat über die Rechenzentren. Die Abrechner wiederum leiten die Abrechnungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) weiter. Die Abrechnung der Impfstoffe, die für die Verabreichung in der Apotheke bestellt wurden, erfolgt – unter Angabe der jeweiligen BUND-PZN – über den Beleg »Nacht- und Notdienstfonds des DAV«. Die Abrechnungsunterlagen müssen bis 2024 aufbewahrt werden – diese Aufgabe übernehmen aber in der Regel die Rechenzentren für die Apotheken.

Der Großhandel erhält pro Durchstechflasche 7,45 Euro (netto) plus 3,72 Euro (netto) für das Impfbesteck und das Impfzubehör. Die Apotheke erhält je Fläschchen 7,58 Euro (netto), die Gesamtvergütung für Großhandel und Apotheke beträgt pro Durchstechflasche also 22,31 Euro.

Wie werden die Rezepte bedruckt?

Wie sollen die Apotheken die NNF-Sonderbelege für die selbst verimpften Impfstoffe nun bedrucken?

Die Felder Empfänger, Fonds-IK und das Feld unter der Fonds-IK werden zunächst durchgestrichen. Die Apotheke trägt in den Verordnungsteil den Text »COVID-19-Impfstoffe« und in die Felder im Abgabeteil folgende Angaben ein:

 > Feld »Apotheken-Nummer / IK«: Bitte Apotheken-IK der ausstellenden Apotheke eintragen.

> Feld »Summe«: Gesamtbrutto = Summe der Einzeltaxen in Euro

> Feld »Sonderkennzeichen«: BUND-PZN des verwendeten Impfstoffes: Covid-19 Vaccine Janssen Inj.-Suspension PZN 17377648; Spikevax Covid-19-Impfstoff Moderna PZN 17377602; COMIRNATY 30UG/D Biontech PZN 17377588

> Feld »Faktor«: Anzahl verbrauchter Durchstechflaschen/Vials, max. 4-stellig

> Feld »Anzahl«: Summe der Vergütung Großhandel und Apotheke in Cent (brutto); Janssen PZN 17377648; Moderna PZN 17377602; BioNTech PZN 17377588; Faktor 2231

> Feld »Abgabemonat Ende«: Letzter Kalendertag des Monats, in dem die Impfungen durchgeführt wurden.

> Die Apotheke stempelt den Sammelbeleg ab und bestätigt mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit der gemachten Angaben.

 Der DAV weist ferner darauf hin, dass der Impfstoff von der Firma Novavax bis auf Weiteres weder für die übrigen Leistungserbringer noch für die Anwendung über die Apotheke bestellbar ist. Der Impfstoff Comirnaty für Kinder (5–11 Jahre) kann nicht für Impfungen in der Apotheke bestellt werden.

Abrechnung der Impfung

Der DAV informiert auch darüber, wie die Apotheken die bei ihnen erfolgten Impfungen, also die Dienstleistung als solche, abrechnen können. Klar ist, dass die Apotheken schon jetzt im Rahmen der Impfsurveillance Daten über das Verbändeportal an das Robert-Koch-Institut (RKI) übermittelt. Die Abrechnung der Impf-Leistungen erfolgt ebenfalls über das elektronische Meldesystem des DAV. Die Apotheke ruft dazu die monatlich abzurechnende Anzahl der durchgeführten Schutzimpfungen über das Modul »Impfportal« unter »COVID-19 IMPFEN« ab und erhält die Abrechnungsdatei als PDF-Dokument zum Übertrag auf den Sammelbeleg.

Die Abrechnungsdatei beinhaltet ein Deckblatt, auf dem die Ergebnisse nach Leistungsarten und die Gesamtsumme der erbrachten Leistungen dargestellt werden. Auf den Folgeseiten erfolgt die Einzelaufschlüsselung der erbrachten Leistungen nach Leistungsart. Die Erstellung der Covid-19 Impfzertifikate werden in der Abrechnungsdatei mitaufgenommen, wenn die Ausstellung des Zertifikats unmittelbar nach der Dokumentation der Impfleistung erfolgt.

Nachträglich erstellte Impfzertifikate werden wie bisher über das Zertifikatserstellungsmodul abgerechnet. Die Abrechnungsdatei ist betriebsstätten- und monatsbezogen, so dass alle abrechnungsrelevanten Informationen über die durchgeführten Schutzimpfungen und den ausgestellten Covid-19-Impfzertifikaten in einer PDF-Datei zusammengefügt sind. Die Abrechnungsdatei als PDF-Dokument, die die monatlich durchgeführten Schutzimpfungen und die ausgestellten Impfzertifikate aufschlüsselt, ist als rechnungsbegründende Unterlage unverändert bis zum 31. Dezember 2024 durch die Apotheke zu speichern oder aufzubewahren. Über die Höhe der Apothekenhonorare für die Impfungen hatte die PZ bereits berichtet.

Hier nochmals die Übersicht:

 > Impfung pro Person 28 Euro

> Impfung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen pro Person 36 Euro

> Zuzügliche Hausbesuchspauschale: Aufsuchen einer zu impfenden Person zuzüglich einmalig 35 Euro; Durchführung weiterer Impfungen von Personen in derselben Einrichtung oder sozialen Gemeinschaft zzgl. pro Person 15 Euro

> Erstellung des Impfzertifikats für Erst-, Zweit-, Booster-Impfungen in der Apotheke pro Impfzertifikat 6 Euro

Der DAV steht derzeit noch im Austausch mit dem Bundesfinanzministerium, um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Impf-Leistungen zu klären. Man gehe diesbezüglich aber davon aus, dass für die Vergütung der Impfungen in Apotheken der Befreiungstatbestand des Paragraf 4 Nummer 14 lit. A im UStG greift. Das Bundesministerium der Finanzen hatte dies auch schon für Grippeschutzimpfungen in Apotheken ausdrücklich bestätigt.

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