So rechnen Apotheken ihre eigenen Impfungen ab |
Der DAV informiert auch darüber, wie die Apotheken die bei ihnen erfolgten Impfungen, also die Dienstleistung als solche, abrechnen können. Klar ist, dass die Apotheken schon jetzt im Rahmen der Impfsurveillance Daten über das Verbändeportal an das Robert-Koch-Institut (RKI) übermittelt. Die Abrechnung der Impf-Leistungen erfolgt ebenfalls über das elektronische Meldesystem des DAV. Die Apotheke ruft dazu die monatlich abzurechnende Anzahl der durchgeführten Schutzimpfungen über das Modul »Impfportal« unter »COVID-19 IMPFEN« ab und erhält die Abrechnungsdatei als PDF-Dokument zum Übertrag auf den Sammelbeleg.
Die Abrechnungsdatei beinhaltet ein Deckblatt, auf dem die Ergebnisse nach Leistungsarten und die Gesamtsumme der erbrachten Leistungen dargestellt werden. Auf den Folgeseiten erfolgt die Einzelaufschlüsselung der erbrachten Leistungen nach Leistungsart. Die Erstellung der Covid-19 Impfzertifikate werden in der Abrechnungsdatei mitaufgenommen, wenn die Ausstellung des Zertifikats unmittelbar nach der Dokumentation der Impfleistung erfolgt.
Nachträglich erstellte Impfzertifikate werden wie bisher über das Zertifikatserstellungsmodul abgerechnet. Die Abrechnungsdatei ist betriebsstätten- und monatsbezogen, so dass alle abrechnungsrelevanten Informationen über die durchgeführten Schutzimpfungen und den ausgestellten Covid-19-Impfzertifikaten in einer PDF-Datei zusammengefügt sind. Die Abrechnungsdatei als PDF-Dokument, die die monatlich durchgeführten Schutzimpfungen und die ausgestellten Impfzertifikate aufschlüsselt, ist als rechnungsbegründende Unterlage unverändert bis zum 31. Dezember 2024 durch die Apotheke zu speichern oder aufzubewahren. Über die Höhe der Apothekenhonorare für die Impfungen hatte die PZ bereits berichtet.
Hier nochmals die Übersicht:
> Impfung pro Person 28 Euro
> Impfung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen pro Person 36 Euro
> Zuzügliche Hausbesuchspauschale: Aufsuchen einer zu impfenden Person zuzüglich einmalig 35 Euro; Durchführung weiterer Impfungen von Personen in derselben Einrichtung oder sozialen Gemeinschaft zzgl. pro Person 15 Euro
> Erstellung des Impfzertifikats für Erst-, Zweit-, Booster-Impfungen in der Apotheke pro Impfzertifikat 6 Euro
Der DAV steht derzeit noch im Austausch mit dem Bundesfinanzministerium, um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Impf-Leistungen zu klären. Man gehe diesbezüglich aber davon aus, dass für die Vergütung der Impfungen in Apotheken der Befreiungstatbestand des Paragraf 4 Nummer 14 lit. A im UStG greift. Das Bundesministerium der Finanzen hatte dies auch schon für Grippeschutzimpfungen in Apotheken ausdrücklich bestätigt.