Apotheken können jetzt offiziell gegen Covid-19 impfen |
Für die neue Aufgabe erhalten die Apotheken 28 Euro je Impfung. Am Wochenende und an Feiertagen erhalten die Apotheken 36 Euro pro Piks. Damit erhalten sie dieselbe Vergütung wie auch die Ärzte. Allerdings gibt es für die Apotheken nochmals 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Impfvial als Ausgleich für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Impfstoff entsteht, den sie selbst verabreichen. Eigentlich hatte die ABDA im Rahmen einer Stellungnahme 1 Euro mehr für den Aufwand der Beschaffung gefordert. Diesem Wunsch ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen.
Sollten Apotheker die Impfung bei einer Person etwa zuhause oder in einem Pflegeheim vornehmen, erhalten sie je Impfung zusätzlich 35 Euro. Für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben Einrichtung gibt es nochmals je 15 Euro. Wenn Apotheken gleich nach der Impfung ein digitales Covid-19-Impfzertifikat ausstellen, gibt es dafür nochmals 6 Euro, also genau so viel wie bei der nachträglichen Erstellung der Zertifikate.
Die Apotheken müssen durchgeführte Covid-19-Impfungen auch an das Robert-Koch-Institut (RKI) melden. Für die sogenannte Impfsurveillance müssen Apotheken, genauso wie die Ärzte auch, folgende Angaben an das RKI übermitteln: Patientenpseudonym, Geburtstmonat und –Jahr, Geschlecht, Postleitzahl der zu impfenden Person, Kennnummer und Landkreis der impfenden Apotheke, Datum der Schutzimpfung, Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung), impfstoffspezifische Dokumentationsnummer sowie die Chargennummer des Impfstoffs.
Dafür sollen Apotheken laut Verordnung das »elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbands« nutzen. Damit ist wohl gemeint, dass die Apotheken hierfür das Verbändeportal des Apothekerverbands (DAV) nutzen sollen. Der DAV gibt die Daten über erfolgte Impfungen in der Offizin dann weiter an das RKI. Der Gesetzgeber ist hierbei dem Wunsch der ABDA nachgekommen, dass der DAV für die Datenübermittlung auch Dritte beauftragen kann.
Die Abrechnung der durchgeführten Impfungen erfolgt ähnlich wie die Abrechnung der Impfzertifikate über die Apothekenrechenzentren. Mindestens einmal pro Monat sollen Apotheken eine Abrechnung hierfür erstellen, in der gekennzeichnet wird, wie viele Impfungen gegen Covid-19 erfolgt sind und wie hoch die Vergütung hierfür ausfällt. Die Rechenzentren müssen dabei für jeden Kalendermonat die Anzahl der abgerechneten Covid-19-Impfungen in den Apotheken dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mitteilen.