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Impfverordnung

Apotheken können jetzt offiziell gegen Covid-19 impfen

Apotheken können nun Covid-19-Impfstoffe beziehen und Impfungen durchführen. Die rechtlichen Details treten am morgigen Dienstag in Kraft. Allerdings müssen Apotheken einige Nachweise erbringen, um die Impfstoffe auch bestellen zu dürfen. Für die Impfungen erhalten die Pharmazeuten die gleiche Vergütung wie die Ärzte. Zudem tritt auch eine Überarbeitung der Testverordnung in Kraft. Damit dürfen Apotheken auch PCR-Tests ohne Laboranalyse durchführen.
Charlotte Kurz
10.01.2022  17:34 Uhr

Lange haben die Apotheken auf die neue Coronavirus-Impfverordnung gewartet, in der die Details und die Vergütung zwecks Covid-19-Impfungen in der Offizin geregelt sind. Am Freitag hat der Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) die entsprechende Verordnung unterzeichnet, am heutigen Montag ist sie im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Damit tritt sie am morgigen Dienstag in Kraft.

Damit sind für die Apotheken nach der gesetzlichen Berechtigung, dass Apotheker gegen Covid-19 impfen dürfen, auch die letzten rechtlichen Hürden genommen. Künftig dürfen Apotheken selbst Covid-19-Impfstoff bestellen, beziehen und in der eigenen Apotheke auch verimpfen. Dabei hat sich im Vergleich zum Ende Dezember vorgelegten Referentenentwurf der Verordnung nicht mehr viel geändert. Es bleibt dabei, »öffentliche Apotheken«, sofern sie eine entsprechende Berechtigung haben, dürfen nun Covid-19-Impfungen bei allen Personen ab 12 Jahren durchführen. Sie dürfen damit Impfstoffe und das Impfbesteck sowie -zubehör »unentgeltlich zur eigenen Verwendung« beziehen.

Für die benötigte Berechtigung der Apotheken ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesapothekerkammer vorgesehen, die das Eingehen einer Selbstauskunft der Apotheke über die folgenden drei Punkte bestätigt: In der jeweiligen Apotheke dürfen nur Personen, die zur Durchführung der Impfungen berechtigt sind, die Impfungen auch durchführen. Zudem müssen eine geeignete Räumlichkeit mit entsprechender Ausstattung für die Impfungen und eine dafür erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schäden aus der Durchführung der Impfungen abdeckt, vorhanden sein. Nur mit dieser Bescheinigung der Kammern können Apotheken auch selbst Covid-19-Impfstoffe bestellen. Zur Impfung berechtigte Apotheker müssen entweder die Fortbildungen im Rahmen der Modellprojekte zur Grippe-Impfung oder eine der frisch anstehenden Covid-19-Impfschulungen absolviert haben. Hierfür hat die Bundesapothekerkammer vor wenigen Tagen ein Mustercurriculum veröffentlicht.

Werktags gibt es 28 Euro je Impfung

Für die neue Aufgabe erhalten die Apotheken 28 Euro je Impfung. Am Wochenende und an Feiertagen erhalten die Apotheken 36 Euro pro Piks. Damit erhalten sie dieselbe Vergütung wie auch die Ärzte. Allerdings gibt es für die Apotheken nochmals 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Impfvial als Ausgleich für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Impfstoff entsteht, den sie selbst verabreichen. Eigentlich hatte die ABDA im Rahmen einer Stellungnahme 1 Euro mehr für den Aufwand der Beschaffung gefordert. Diesem Wunsch ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen.

Sollten Apotheker die Impfung bei einer Person etwa zuhause oder in einem Pflegeheim vornehmen, erhalten sie je Impfung zusätzlich 35 Euro. Für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben Einrichtung gibt es nochmals je 15 Euro. Wenn Apotheken gleich nach der Impfung ein digitales Covid-19-Impfzertifikat ausstellen, gibt es dafür nochmals 6 Euro, also genau so viel wie bei der nachträglichen Erstellung der Zertifikate.

Impfsurveillance gilt auch für Apotheken

Die Apotheken müssen durchgeführte Covid-19-Impfungen auch an das Robert-Koch-Institut (RKI) melden. Für die sogenannte Impfsurveillance müssen Apotheken, genauso wie die Ärzte auch, folgende Angaben an das RKI übermitteln: Patientenpseudonym, Geburtstmonat und –Jahr, Geschlecht, Postleitzahl der zu impfenden Person, Kennnummer und Landkreis der impfenden Apotheke, Datum der Schutzimpfung, Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung), impfstoffspezifische Dokumentationsnummer sowie die Chargennummer des Impfstoffs.

Dafür sollen Apotheken laut Verordnung das »elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbands« nutzen. Damit ist wohl gemeint, dass die Apotheken hierfür das Verbändeportal des Apothekerverbands (DAV) nutzen sollen. Der DAV gibt die Daten über erfolgte Impfungen in der Offizin dann weiter an das RKI. Der Gesetzgeber ist hierbei dem Wunsch der ABDA nachgekommen, dass der DAV für die Datenübermittlung auch Dritte beauftragen kann.

Die Abrechnung der durchgeführten Impfungen erfolgt ähnlich wie die Abrechnung der Impfzertifikate über die Apothekenrechenzentren. Mindestens einmal pro Monat sollen Apotheken eine Abrechnung hierfür erstellen, in der gekennzeichnet wird, wie viele Impfungen gegen Covid-19 erfolgt sind und wie hoch die Vergütung hierfür ausfällt. Die Rechenzentren müssen dabei für jeden Kalendermonat die Anzahl der abgerechneten Covid-19-Impfungen in den Apotheken dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mitteilen.

Apotheken werden künftig auch für PCR-Tests vergütet

Auch die Coronavirus-Testverordnung wird angepasst. Für die Apotheken ist dabei wichtig, dass sie künftig auch sogenannte PoC-NAT-Tests komplett vom Abstrich bis zur Analyse in der Offizin durchführen können und dafür vergütet werden. Mit diesen PCR-Tests wird auf die zeitaufwändige Analyse im Fremdlabor verzichtet, mit einem mobilen Testgerät können die Zyklen in mehreren Stunden analysiert werden. Für diese Tests erhalten die Apotheker künftig je Testung 30 Euro. Die ABDA hatte in einer Stellungnahme offenbar ohne Erfolg bemängelt, dass diese Vergütungssumme aufgrund der hohen Kosten der Testsysteme viel zu niedrig angesetzt sei.

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