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Deutscher Apothekertag
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TI-Ausfälle – Wer soll haften?

Wer haftet, wenn die Telematikinfrastruktur (TI) ausfällt und Apotheken dadurch Umsatz verlieren? Über diese Frage diskutierten die Delegierten beim Deutschen Apothekertag kontrovers. Eine Lösung fanden sie nicht – der Antrag wurde zur weiteren Beratung in den Ausschuss überwiesen.
AutorKontaktPZ
Datum 17.09.2026  17:00 Uhr

Ausgangspunkt der Debatte war ein Antrag des Apothekerverbands Westfalen-Lippe zu Schadensersatz bei TI-Ausfällen. Antragstellerin Katja Kesselmeier verwies auf wiederholte Störungen. Zuletzt kam es demnach in der vergangenen Woche zu einer größeren Störung mit E-Rezept-Ausfällen im Zusammenhang mit Institutionskarten (SMC-B) und Heilberufsausweisen der D-Trust. Insgesamt habe es in den vergangenen acht Wochen mindestens sechs solcher Vorfälle mit E-Rezept-Ausfällen gegeben. 

Doch wer ersetzt den Schaden, wenn eine Apotheke unverschuldet von einer solchen TI-Störung betroffen ist? Die Apotheken seien das letzte Glied der Versorgungskette, so Kesselmeier, und könnten den Ausfall weder verhindern noch seinen Verursacher bestimmen. Vor allem die Darlegungs- und Beweislast bereite Probleme. Deshalb schlug Kesselmeier unter anderem eine Vermutungsregel vor: Ist bekannt, dass ein bestimmter Dienstleister zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgefallen ist, sollte dieser nachweisen müssen, dass er nicht für den Schaden verantwortlich ist. Auch pauschalierte Erstattungen seien denkbar.

Claudia Korf, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der ABDA, bestätigte den Handlungsbedarf, verwies aber auf ein grundlegendes juristisches Problem: Bei einer TI-Störung sei oft zunächst unklar, an welcher Stelle der Kette der Fehler entstanden sei. Zugleich lasse sich der konkrete Schaden beziehungsweise die entgangene Rezeptsumme einer Apotheke nicht exakt beziffern. Außerdem hafte jeder Leistungserbringer  grundsätzlich für den Teil der Infrastruktur, den er selbst beauftragt habe: Die unmittelbaren Vertragspartner der Apotheken – etwa Karten- oder Softwareanbieter – seien deshalb grundsätzlich diejenigen, gegen die vertragliche Ansprüche bestehen könnten. Für Störungen bei anderen Beteiligten fehle dagegen häufig ein klarer Anspruchsgegner.

Eine pauschale Regelung setze deshalb voraus, dass zunächst geklärt werde, wer überhaupt verantwortlich sei. Korf plädierte für eine Präzisierung des Antrags. Dieser müsse genauer benennen, gegen wen sich eine Haftungsregelung richten solle.

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