| Ev Tebroke |
| 17.09.2026 11:30 Uhr |
Fehlerhaft ausgestellt, Übertragung trotzdem möglich: Elektronische Verordnungen können trotz formaler Fehler via Telematik-Infrastruktur übermittelt werden. Das soll technisch unterbunden werden, fordert die Apothekerschaft. / © Adobe Stock/M. Dörr & M. Frommherz
Über eine Million E-Rezepte werden hierzulande täglich über die Telematik-Infrastruktur (TI) in die Apotheken übertragen. Eine nicht unerhebliche Menge entspricht aber nicht den formalen Anforderungen, berichtet der Berliner Apothekerverein zusammen mit dem Apothekerverband Berlin in einem gemeinsamen Antrag auf dem Deutschen Apothekertag. Für die Apotheken bedeutet dies einen großen Aufwand.
Denn damit gesetzlich Krankenversicherte trotzdem versorgt werden können, müssen Apothekenteams aufwendige Rücksprachen mit der verordnenden Praxis halten, so die Kritik. Dies sollte vom Gesetzgeber mittels Anpassung des rechtlichen Rahmens unterbunden werden. Neben einem erhöhten Aufwand bei Arztpraxen und Apotheken könnten fehlerhafte E-Rezepte auch zur verzögerten Versorgung der GKV-Versicherten führen. Hinzu kommt, dass Versicherten zusätzliche Wege zugemutet werden, weil sie womöglich erneut in die Praxis oder in die Apotheke kommen müssen.
»Mängelbehaftete elektronische Verordnungen stellen somit einerseits ein Versorgungshindernis dar und belasten andererseits die Leistungserbringer mit zeitaufwendigen Rücksprachen, die zum Beispiel durch geeignete technische Maßnahmen vermeidbar wären«, heißt es in dem Antrag, der heute auf dem DAT beschlossen wurde.
Die Garantie einer ordnungsgemäßen elektronischen Verordnung ist für die Apothekerschaft zudem deshalb wichtig, weil bald auch Betäubungsmittelrezepte sowie Verordnungen für weitere apothekenübliche Produkte (Verbandmittel, Teststreifen, arzneimittelähnliche Medizinprodukte, bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, Hilfsmittel) elektronisch erfolgen sollen.
Eigentlich ist es gerade bei digitalen Formularen einfach, technisch dafür zu sorgen, dass das Ausfüllen und Absenden regelkonform erfolgt. Genau dies sei ja der Vorteil des digitalen Verfahrens, so die Antragsteller. Man kennt das bei vielen Vorgängen, etwa wenn man online Anträge oder Bestellungen ausfüllt. Ist etwas nicht korrekt oder fehlt eine Angabe, kommt ein elektronischer Hinweis.
Dass ausgerechnet bei einem versorgungskritischen Formular wie der elektronischen Verordnung dies technisch nicht sichergestellt ist, sei nicht nachvollziehbar, so die Kritik der Apothekerinnen und Apotheker.