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Approbationsordnung

Pharmazeutische Ausbildung bald wieder flexibler 

Für das Pharmaziestudium, die Famulatur, das Praktische Jahr und das Zweite Staatsexamen sollen wieder flexiblere Regelungen gelten, sofern es zur Bewältigung der Coronavirus-Pandemie oder ihrer Folgen erforderlich ist. Das sieht ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor.
Carolin Lang
22.12.2021  16:00 Uhr

Um die Fortführung des Pharmaziestudiums auch während der Coronavirus-Pandemie zu gewährleisten, wurde die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) im Juli 2020 vorübergehend flexibilisiert. Die entsprechende Verordnung war allerdings an die epidemische Lage von nationaler Tragweite geknüpft und ist seit dessen Ende am 25. November 2021 nicht mehr rechtsgültig. Mit dem Anfang Dezember in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 darf das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auch nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder bestimmte Rechtsverordnungen erlassen, soweit es im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie oder ihrer Folgen erforderlich ist. Dazu gehören auch Rechtsverordnungen, die die AAppO betreffen.

Am heutigen Mittwoch legte das BMG einen ersten Referentenentwurf für eine solche Verordnung vor. Inhaltlich gleicht dieser weitestgehend der ursprünglichen Verordnung. Für das Pharmaziestudium bedeutet das konkret, dass Vorlesungen und Seminare wieder digital stattfinden können, »sofern es im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie oder ihrer Folgen erforderlich ist.« Auch praktische Übungen sollen wieder durch digitale Lehrformate und Medien oder andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden können, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

Regelungen zu Famulatur und PJ

Ferner ergeben sich Lockerungen für die Famulatur und das Praktische Jahr (PJ). Pharmaziestudierende sollen ihre Famulatur auch in Zeiten ableisten können, in denen die Universitäten den Lehrbetrieb aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen eingestellt haben. Zudem soll die Ableistung der Famulatur auch in Abschnitten von weniger als vier Wochen zulässig sein.

Für das PJ soll gelten, dass Pharmaziepraktikanten einen Teil der praktischen Ausbildung durch Ausbildungsaufgaben auch außerhalb der Apotheke absolvieren können. Um das Ausbildungsziel sicherzustellen, ist diese Regelung auf 25 Prozent der gesamten Dauer der in der jeweiligen Apotheke abgeleisteten praktischen Ausbildung beschränkt. Weiterhin kann »die zuständige Behörde auf Antrag des Auszubildenden weitere Unterbrechungen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen auf die praktische Ausbildung anrechnen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.« Begleitende Unterrichtsveranstaltungen im PJ sollen ebenfalls wieder digital durchgeführt werden können.

Zu guter Letzt soll das Landesprüfungsamt beim Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung Unterbrechungen von mehr als acht Tagen zulassen. Die Verordnung ist noch nicht in Kraft getreten, dies ist erst einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger der Fall.

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