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Digitale Lehre soll dauerhaft möglich sein

Ein Referentenentwurf für eine Prüfungsrechtsmodernisierungs-Verordnung sieht vor, digitale Lehrformate auch langfristig in die pharmazeutische Ausbildung zu integrieren. Zudem sollen künftig die Prüfungskommission im dritten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung immer genau aus drei Personen bestehen.
Carolin Lang
28.10.2022  15:00 Uhr

Am heutigen Freitag hat die ABDABundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände ihre Mitgliedsorganisationen in einem Rundschreiben dazu aufgefordert, bis zum 21. November Stellung zu einem Referentenentwurf einer Prüfungsrechtsmodernisierungs-Verordnung zu beziehen.

Dieser sieht vor, dass »in Umsetzung der Erfahrungen aus der Corona-Pandemie« während der universitären Ausbildung Vorlesungen auch digital stattfinden können sowie Seminare und praktische Lehrveranstaltungen durch digitale Lehrformate begleitet werden können. Die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen während des dritten Ausbildungsabschnitts, die als Vorlesungen durchgeführt werden, sollen auch in digitaler Form angeboten werden können. Paragraf 2 zur Universitätsausbildung und Paragraf 4 zur praktischen Ausbildung der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) sollen entsprechend ergänzt werden.

Gleiche Prüfungsbedingungen für alle

Zudem ist vorgesehen, dass die Prüfungskommission im dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung stets aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Aktuell sind mindestens zwei und höchstens vier weitere Mitglieder erlaubt. Diese Mindest- beziehungsweise Höchstzahl soll dem Entwurf zufolge gestrichen werden, um künftig gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe für alle Prüflinge zu schaffen. Entsprechendes soll außerdem für die Prüfkommissionen für die Eignungsprüfung nach Paragraf 22c der und die Kenntnisprüfung nach Paragraf 22d der AAppO gelten.

Zu guter Letzt ist geplant, die in Paragraf 11 der AAppO für den zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorgesehene Möglichkeit des Stellens von Prüfungsfragen durch den Vorsitzenden in Prüfungen, an denen er nicht als Prüfer teilnimmt, zu streichen. Die Anpassungen zu den Prüfungssituationen leisten jeweils einem entsprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Folge. 

Nach Angaben der ABDA plant das BMG am 10. Januar 2023 eine Anhörung zu dem Verordnungsentwurf.

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