ABDA fordert eine Anpassung in der PTA-Reform |
Juliane Brüggen |
24.11.2022 12:30 Uhr |
Die ABDA freut sich mit Blick auf die geplante Änderungen an der PTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vor allem darüber, dass digitale Lernformate möglich sein werden. / Foto: Adobe Stock/bnenin
Mit der geplanten Prüfungsrechtsmodernisierungs-Verordnung sollen Pharmaziestudium und PTA-Ausbildung an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden. Hintergrund sind zwei höchstrichterliche Urteile zur Chancengleichheit. Das Ergebnis: Zum einen muss bei jeder Prüfung die Anzahl der Prüfer vorab feststehen und zum anderen muss sichergestellt sein, dass die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person eine Prüfungsleistung »persönlich, unmittelbar und vollständig« wahrgenommen hat, wenn sie in die Bewertung eingreift. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie ein Stichentscheidungsrecht hat und zwischen zwei Noten entscheidet. Unabhängig von der Rechtsprechung sollen außerdem E-Learning-Formate dauerhaft in Studium und PTA-Ausbildung einfließen.
In einer Stellungnahme begrüßt die ABDA die geplanten Änderungen an der PTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PTA-APrV) und der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) – besonders die Einführung der digitalen Lernformate, mit denen schon während der Pandemie gute Erfahrungen gesammelt worden seien.
Die Standesvertretung sieht jedoch mit Blick auf das am 1. Januar 2023 in Kraft tretende PTA-Reformgesetz weiteren Anpassungsbedarf bei der PTA-APrV, und zwar im Hinblick auf die Notenbildung im zweiten Prüfungsabschnitt. Dieser findet nach der sechsmonatigen Praxisphase in der Apotheke statt und besteht aus einer 20- bis 30-minütigen mündlichen Prüfung, die sich laut § 15 Abs. 1 PTA-APrV auf das Fach »Apothekenpraxis« erstreckt. In das Prüfungsgespräch werden die in Anlage 1 Teil B aufgeführten Lerngebiete und das Tagebuch integriert. Mit Inkrafttreten des Reformgesetzes wird sich die Notenbildung dahingehend ändern, dass mit 25-prozentiger Gewichtung auch Vornoten einbezogen werden.
Hier sieht die ABDA eine Ungenauigkeit, da man den Verordnungstext so verstehen könnte, dass sich die Vornote nur auf das Fach »Apothekenpraxis« bezieht und nicht auf weitere Fächer. Damit würde diese eine Note eine überproportionale Bedeutung erhalten. Die ABDA schlägt vor, die Notenbildung im zweiten Prüfungsabschnitt entweder ohne die Vornote festzuschreiben oder die Bezugnahme auf das Fach Apothekenpraxis zu streichen und die Fächer, die in die Vornote einfließen, exakt zu benennen. Denn ansonsten bestünde das Risiko einer Chancenungleichheit, wenn Prüfer die einzubeziehenden Fächer selbst festlegten. Da das PTA-Reformgesetz schon in etwa einem Monat in Kraft tritt, bittet die ABDA um eine schnelle Lösung.
§ 15 PTA-APrV (Fassung ab 1. Januar 2023)
(1) Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf die Prüfung des Fachs »Apothekenpraxis«, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien. Die zu prüfende Person soll in einem mündlichen Prüfungsgespräch, das sich auf die in der Anlage 1 Teil C aufgeführten Lerngebiete und das Tagebuch erstreckt, nachweisen, dass sie die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse besitzt. Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei geprüft. Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person mindestens 20 und nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) Die Prüfung wird vor dem Vorsitzenden von jeweils mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b abgenommen und benotet. Der Vorsitzende kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die Leistung in dem mündlichen Prüfungsgespräch und unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c. Der zweite Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Leistung im Prüfungsgespräch mindestens mit »ausreichend« benotet wird.
§ 15c Prüfungsnoten (Fassung ab 1. Januar 2023)
(1) Aus den Noten der Prüfungsleistungen und den Vornoten werden die Prüfungsnoten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung gebildet. Die Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu berücksichtigen.