Verordnung zur Flexibilisierung der AAppO in Kraft |
Carolin Lang |
03.01.2022 15:30 Uhr |
Praktische Übungen sind Teil der pharmazeutischen Ausbildung. Eine neue Verordnung ermöglicht, diese durch digitale oder andere geeignete Lehrformate zu begleiten und teilweise zu ersetzen, sofern die Coronavirus-Pandemie dies erforderlich macht. / Foto: Getty Images/AleksandarNakic
Dies regelt seither die »Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen«. Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 22. Dezember einen Referentenentwurf für die Verordnung vorgelegt hatte, erschien diese am 30. Dezember im Bundesanzeiger und trat am Tag nach der Verkündung in Kraft. Seit dem 31. Dezember 2021 sind somit erneut einige Abweichungen von der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie oder ihrer Folgen möglich.
Inhaltlich gleicht die Verordnung weitestgehend dem Referentenentwurf. Für Hochschulen bietet sie wieder einen rechtssicheren Rahmen dafür, Vorlesungen und Seminare digital stattfinden zu lassen. Ebenfalls können praktische Übungen durch digitale Lehrformate und Medien oder andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden. Für die Famulatur gilt: Pharmaziestudierende können diese auch in Zeiten ableisten, in denen die Universitäten den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt haben. Zudem ist die Ableistung auch in Abschnitten von weniger als vier Wochen möglich.
Pharmaziepraktikanten können im Praktischen Jahr (PJ) maximal 25 Prozent der in einer Apotheke abzuleistenden praktischen Ausbildung auch außerhalb der Apotheke absolvieren, wenn dies aufgrund von Maßnahmen zum Personaleinsatz, die die Apotheke trifft, erforderlich ist. Weiterhin kann »die zuständige Behörde auf Antrag des Auszubildenden weitere Unterbrechungen auf die praktische Ausbildung anrechnen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.« Auch begleitende Unterrichtsveranstaltungen im PJ können wieder digital stattfinden. Ferner kann das Landesprüfungsamt beim Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung Unterbrechungen von mehr als acht Tagen zulassen.
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