Abweichung von Approbationsordnung wieder möglich |
Mit einer Gesetzesänderung sollen auch künftig digitale Lehrveranstaltungen im Pharmaziestudium möglich sein. / Foto: Getty Images/Bet_Noire
In den vergangenen Semestern wurden vor allem theoretische, teilweise auch praktische Lehrveranstaltungen des Pharmaziestudiums digitalisiert. Mit Beginn des Wintersemesters 2021/2022 wollten die Universitäten wieder vermehrt zur Präsenzlehre zurückkehren, aber nach wie vor ergänzend auf digitale Formate zurückgreifen.
Unter anderem dies ermöglichte ursprünglich die »Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite«. Mit dem Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite am 25. November ist die Rechtsgrundlage für diese Verordnung allerdings hinfällig. Das Auslaufen dieser Verordnung hat für den Universitätsalltag derzeit offenbar kaum eine praktische Relevanz. So erklärte die Universität Marburg gegenüber der PZ, dass sich dadurch für das laufende Wintersemester 2021/2022 nach aktuellem Stand keine Änderungen für den Lehrbetrieb am Fachbereich Pharmazie ergeben.
»Ein Großteil der Lehre am Fachbereich Pharmazie findet in diesem Semester in Präsenz statt (mit 3G, Abstands- und Hygieneregelungen, Testmöglichkeiten und in kleinen Kohorten). Lediglich Vorlesungen sowie einzelne Versuche im Rahmen von Laborpraktika, Seminaren und Übungen, für die dies didaktisch sinnvoll ist, finden digital statt«, erklärte die Uni weiter. In der aktuellen Approbationsordnung würden solche digitalen Formate nicht ausgeschlossen. Da sich aber die Mischung aus hohem Präsenzanteil mit Digitalformaten in den vergangenen Semestern bewährt hat, macht der Fachbereich Pharmazie weiterhin von dieser Möglichkeit Gebrauch. Für das kommende Sommersemester soll das Lehrangebot aber wieder vollständig in Präsenz durchgeführt werden.
Trotzdem ist die Möglichkeit, Abweichungen von der Approbationsordnung zu treffen, nach dem Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite derzeit rein rechtlich nicht möglich. Das heißt, die Universitäten befinden sich hier in einem rechtlichen Graubereich. Die Voraussetzung, um diese Lücke zu schließen, schafften nun die Ampel-Parteien. Am heutigen Freitag beschloss der Bundestag einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19, durch den das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auch nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite weiter bestimmte Rechtsverordnungen erlassen kann, soweit es im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie oder ihrer Folgen erforderlich ist. Hierfür wird das Infektionsschutzgesetz in Paragraf 5 entsprechend geändert beziehungsweise ergänzt.
Dazu gehören Rechtsverordnungen, die insbesondere die Approbationsordnungen der Heilberufler, also Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, betreffen. Das sind mitunter auch Abweichungen von der Approbationsordnung für Apotheker, die die Regelstudienzeit oder auch die Anforderungen oder Durchführungen einzelner Studieninhalte und Prüfungsabschnitte betreffen. Für diese wird weiterhin keine Zustimmung des Bundesrats nötig sein. Das bedeutet, das BMG kann hier weiter per Verordnung Änderungen bestimmen und festlegen.
Auch wenn diese Verordnungen damit von der epidemischen Lage nationaler Tragweite entkoppelt werden, sollen sie laut Entwurf spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft treten. Der Bundestag kann dies aber einmalig um sechs Monate verlängern – durch im Bundesgesetzblatt bekanntzumachende Beschlüsse.