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Pharmazeutische Ausbildung
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Verordnung zur Flexibilisierung der AAppO in Kraft

Um die Fortführung der pharmazeutischen Ausbildung während der Coronavirus-Pandemie weiterhin zu gewährleisten, gelten seit dem 31. Dezember erneut flexiblere Regelungen für das Pharmaziestudium, die Famulatur, das Praktische Jahr und das Zweite Staatsexamen.
AutorKontaktCarolin Lang
Datum 03.01.2022  15:30 Uhr

Dies regelt seither die »Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen«. Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 22. Dezember einen Referentenentwurf für die Verordnung vorgelegt hatte, erschien diese am 30. Dezember im Bundesanzeiger und trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.  Seit dem 31. Dezember 2021 sind somit erneut einige Abweichungen von der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie oder ihrer Folgen möglich.

Inhaltlich gleicht die Verordnung weitestgehend dem Referentenentwurf. Für Hochschulen bietet sie wieder einen rechtssicheren Rahmen dafür, Vorlesungen und Seminare digital stattfinden zu lassen. Ebenfalls können praktische Übungen durch digitale Lehrformate und Medien oder andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden. Für die Famulatur gilt: Pharmaziestudierende können diese auch in Zeiten ableisten, in denen die Universitäten den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt haben. Zudem ist die Ableistung auch in Abschnitten von weniger als vier Wochen möglich.

Pharmaziepraktikanten können im Praktischen Jahr (PJ) maximal 25 Prozent der in einer Apotheke abzuleistenden praktischen Ausbildung auch außerhalb der Apotheke absolvieren, wenn dies aufgrund von Maßnahmen zum Personaleinsatz, die die Apotheke trifft, erforderlich ist. Weiterhin kann »die zuständige Behörde auf Antrag des Auszubildenden weitere Unterbrechungen auf die praktische Ausbildung anrechnen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.« Auch begleitende Unterrichtsveranstaltungen im PJ können wieder digital stattfinden. Ferner kann das Landesprüfungsamt beim Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung Unterbrechungen von mehr als acht Tagen zulassen.

Alte Regelungen, neue Gesetzesgrundlage

Bereits im Juli 2020 wurde die AAppO vorübergehend flexibilisiert. Da die entsprechende Verordnung allerdings an die epidemische Lage von nationaler Tragweite geknüpft war, ist sie seit deren Ende am 25. November 2021 nicht mehr rechtsgültig. Die Rechtsgrundlage für die neue Verordnung wurde Anfang Dezember mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 geschaffen. Dieses ermöglichte dem BMG auch nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder bestimmte Rechtsverordnungen, unter anderem zur AAppO, zu erlassen, soweit es im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie oder ihrer Folgen erforderlich ist.

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