| Juliane Brüggen |
| 05.06.2026 16:20 Uhr |
Pharmacist Prescribing entlastet in vielen Ländern die Primärversorgung bei akuten unkomplizierten Erkrankungen. / © Shutterstock/Zamrznuti tonovi
Der Begriff »Pharmacist Prescribing« stehe allgemein für die Befugnis von Apothekerinnen und Apothekern, verschreibungspflichtige Arzneimittel (Rx) eigenständig oder kollaborativ abzugeben, anzusetzen, anzupassen oder zu verlängern, erklärte Scherf-Clavel, Professor für klinische Pharmazie und Pharmakotherapie an der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) München. Das bedeute keinesfalls die unbegrenzte oder freie Verschreibung – es gebe immer Rahmenbedingungen. »Es geht nicht um den Ersatz der ärztlichen Versorgung«, betonte er – sondern um die Entlastung der Primärversorgung, die lückenlose Fortführung von Dauertherapien und Therapieanpassungen im ärztlichen Einklang.
International werde dies in verschiedenen Indikationen umgesetzt. Im Fokus stehen zum einen Prävention und Prophylaxe, zum Beispiel bei Raucherentwöhnung, Kontrazeption und Impfungen, sowie das chronische Management von Diabetes, Hypertonie und Asthma/COPD. Zum anderen werden akute unkomplizierte Erkrankungen, etwa Infektionen der Harnwege oder der Haut, in anderen Ländern durch die Apotheke versorgt.
Dr. Oliver Scherf-Clavel, Professor für klinische Pharmazie und Pharmakotherapie an der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) München, sieht im Pharmacist Prescribing eine Chance für die Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland. / © PZ/Alois Müller
Es gibt verschiedene Modelle: In abhängigen Verordnungsmodellen agiert der Apotheker in Absprache mit dem Arzt, zum Beispiel im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung. Im Gegensatz dazu erlauben die unabhängigen Modelle dem Apotheker die Verschreibung unabhängig vom Arzt im eigenen Kompetenzbereich. Das gehe mit der vollen rechtlichen und klinischen Verantwortung einher, betonte Scherf-Clavel. Beispiele für letzteres Prinzip sind »Independent Prescribing«, bei dem der Apotheker eigenständig nach medizinischen Leitlinien agiert, und »Government Protocol« (Regierungsprotokolle), bei dem der Staat die Indikationen und abzugebenden Wirkstoffe festlegt.
In vielen Ländern ist Pharmacist Prescribing bereits etabliert, etwa in Nordamerika, Australien und Neuseeland. In Europa ist Großbritannien Vorreiter, aber auch in Frankreich, Dänemark, Irland sowie in der Schweiz und Polen gibt es Entwicklungen. »Wir müssen all das mit der nötigen Distanz betrachten,« schränkte Scherf-Clavel ein, »die Gesundheitssysteme, in denen Pharmacist Prescribing bereits etabliert ist, sind teils sehr unterschiedlich von unserem System.«
Das seit 2024 in England etablierte Modell »Pharmacy First«, ein Regierungsprotokoll, stellte er genauer vor: Grundlage sind »Patient Group Directions« (PGD), die für definierte Patientengruppen und Indikationen gelten. Erfasst sind akute Erkrankungen, darunter etwa Sinusitis und Otitis media.
Apotheker folgen dann einem definierten Behandlungspfad mit Diagnoseschritten, Ausschlusskriterien, Red-Flags und einsetzbaren Medikamenten. Die gesamte Konsultation wird digital dokumentiert und auch der Hausarzt erhält die Information. Dass das Modell erfolgreich ist, zeigen die Zahlen: Mehr als 90 Prozent der Apotheken in England nehmen teil und neun von zehn Konsultationen können ohne Hausarzt-Folgekontakt abgeschlossen werden.
Um unter PGD zu arbeiten, muss die Apotheke registriert sein. Der Apotheker muss sich eigenständig fortbilden und eine Selbstdeklaration für den Kompetenzbereich ausfüllen und registrieren. Seit 2026 sind nach einer Anpassung des Studiums alle neu approbierten Apotheker automatisch Independent Prescriber, ergänzte Scherf-Clavel.
In Deutschland sind erste Maßnahmen in Richtung Pharmacist Prescribing mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) beschlossen worden. Die bedingte Abgabe von Rx-Arzneimitteln soll in den neuen §§ 48a und 48b Arzneimittelgesetz geregelt werden. Dabei geht es um die Fortsetzung einer Dauertherapie bei Chronikern (§ 48a) und um die Rx-Abgabe bei bestimmten akuten Erkrankungen (§ 48b). Das Bundesgesundheitsministerium legt den genauen Rahmen fest.
Ein Nachteil ist laut Scherf-Clavel, dass der Patient die Leistung selbst zahlen muss. Aber er sieht Potenzial: »Diese ›Government Protocols‹, die in §§ 48a und 48b niedergelegt sind, geben uns erweiterte Kompetenzen und Möglichkeiten. Wir entwickeln damit unser Berufsbild weiter«, so Scherf-Clavel. »Für uns ist das eine riesige Chance, weil wir die Einführung dieses Pharmacy-Prescribing-Protokolls miterleben und mitgestalten dürfen.«