| Cornelia Dölger |
| 07.07.2026 18:00 Uhr |
Für die bereits erfolgte Abgabe grundsätzlich nein; die Abgabe nach § 48a AMG ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern bleibt eine Selbstzahlerleistung und kann nicht rückwirkend durch ein später ausgestelltes oder nachgereichtes Rezept in eine GKV-Abgabe umgewandelt werden. Die ABDA weist aber darauf hin, dass ein später ausgestelltes Rezept für eine neue, gesonderte reguläre Abgabe verwendet werden kann. Das Rezept darf nur abgerechnet werden, wenn auf seiner Grundlage tatsächlich eine gesonderte Arzneimittelabgabe erfolgt.
Die ABDA weist grundsätzlich darauf hin, dass sich die Regelungen noch ändern könnten, da die praktische Anwendung und Durchsetzung durch die Aufsichtsbehörden der Länder geprüft würden.